19. Juli 2010

Thema: Reiserücktritt – Es fing harmlos an

Das Amtsgericht Hildburghausen mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden (Az.: 21 C 5611/08), dass eine Reise erst dann storniert werden muss, wenn ein Arzt die Reiseunfähigkeit festgestellt hat, um Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittskostenversicherung zu haben.

Der Kläger hatte eine Reiserücktrittskosten-Versicherung für eine gebuchte Flugreise abgeschlossen. Fast sieben Wochen vor Reisebeginn erkrankte er an einer Nasenschleimhaut- sowie Mittelohrentzündung. Er informierte den behandelnden Arzt über die geplante Reise, der die Erkrankungen allerdings für nicht so schwerwiegend hielt, als dass er seinen Patienten für reiseunfähig erklärte. Drei Wochen vor Reisebeginn trat keine wesentliche Besserung ein, so dass der Arzt den Kläger für flugunfähig erklärte. Der Mann stornierte die Reise und verlangte von seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer die Erstattung der Stornokosten.

Allerdings wollte der Versicherer sich nur mit einem geringen Teil an den Kosten beteiligen. Seiner Meinung nach hätte der Versicherte die Reise nämlich schon bei Behandlungsbeginn stornieren müssen, da dann die Stornokosten deutlich geringer gewesen wären. Vor Gericht erlitt der Versicherer eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts haben sowohl der Kläger als auch sein behandelnder Arzt die Nasenschleimhaut- und Mittelohrentzündung zu Recht als eher harmlose Erkrankungen angesehen, die keinen Rücktritt von einer erst in mehreren Wochen stattfindenden Reise rechtfertigen. Denn bei normalem Verlauf wären die Krankheiten erfahrungsgemäß innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeheilt gewesen.

Der Reise hätte in einem solchen Fall folglich nichts entgegengestanden. Daher war der Kläger nicht dazu verpflichtet, die Reise schon bei Behandlungsbeginn abzusagen. Andernfalls hätte sein Reiserücktrittskosten-Versicherer zu Recht die Leistung verweigern können, da die zu diesem Zeitpunkt als harmlos eingestuften Erkrankungen kein Grund für einen Reiserücktritt gewesen wären. Deswegen musste die Reise erst storniert werden, als wegen des unvorhersehbar schlechten Heilungsverlaufs mit keiner rechtzeitigen Genesung gerechnet werden konnte. Der Versicherer wurde daher dazu verurteilt, sich in vollem Umfang an den Stornokosten zu beteiligen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2010/07/19/thema-reiseruecktritt-es-fing-harmlos-an/