10. September 2010

Kein Grund, Rentenversicherungsbescheid abzuwarten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil entschieden (Az.: 12 U 79/09), dass ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, unmittelbar nach Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherer darüber zu informieren. Es gibt keinen Grund dafür, abzuwarten, ob auch aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit vorliegt. Mit dem Urteil wurde die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Für seine Frau hatte der Kläger eine Kapitallebens-Versicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In den Versicherungs-Bedingungen war geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen bis spätestens sechs Monate nach Eintritt des Leistungsfalls dem Versicherer mitgeteilt werden muss. Zehn Jahre später erkrankte die versicherte Ehefrau und beantrage bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren war aber erfolgreich, so dass ca. ein Jahr nach Antragstellung die Rente rückwirkend gewährt wurde. Auch im Rahmen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragte der Kläger rückwirkende Leistungen, welche der Versicherer mit Berufung auf die Sechs-Monats-Frist ablehnte und lediglich ab dem Zeitpunkt der Meldung leisten wollte.

Es hat keinen nachvollziehbaren Grund dafür gegeben, warum der Kläger erst den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung abgewartet hat. Die Versicherungs-Bedingungen seien klar, deutlich und auch für Laien verständlich abgefasst und würden keinen Hinweis darauf geben, dass das Warten auf eine Entscheidung Dritter notwendig sei. Beide gerichtlichen Instanzen teilten die Auffassung des Versicherers.

Es besteht generell die Verpflichtung, den Versicherungsfall so schnell wie möglich zu melden. Dies sei dem Versicherungsrecht immanent. Der Versicherer müsse frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sieht. Daher sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer nicht parallel zu dem Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet hat. Folglich musste die Klage abgewiesen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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