23. September 2010

Krankenversicherung – Urteil zur dreijährigen Wartefrist bei wechselnden Beschäftigungen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.2.2010 entschieden (Az.: L 4 KR 1420/09), dass die im GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz eingefügte dreijährige Wartefrist für abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen, das über der Entgeltgrenze liegt, auch für Versicherte gilt, die vor ihrer aktuellen Tätigkeit selbstständig und deshalb privat versichert waren.

Seit 2001 war der Kläger privat krankenvollversichert. Er war damals Arbeitnehmer und hatte ein Einkommen über der Versicherungspflicht-Grenze. In den letzten Jahren war er wechselnd abhängig beschäftigt und selbstständig tätig. Von 1999 bis 2005 lag sein Einkommen über der Pflichtgrenze. Seit 2007 ist er wieder Angestellter und wurde von seinem Arbeitgeber als pflichtversichert angemeldet. Dagegen wehrte er sich, weil er in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben wollte, und berief sich auf sein Recht auf Besitzstandswahrung.

Erstinstanzlich gab ihm das Sozialgericht Recht. Die Krankenkasse ging daraufhin erfolgreich in Berufung.

Das Recht auf Besitzstandswahrung sah das Landessozialgericht nicht verletzt, weil der Kläger während der dreijährigen Wartefrist die PKV in eine Anwartschafts-Erhaltungsversicherung umwandeln könne. Außerdem gelte die Besitzstandsregelung nach § 6 Absatz 9 SGB V nur für Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren bereits wegen Überschreitens der Einkommensgrenze versicherungsfrei und privat versichert gewesen seien. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, da er Selbstständiger gewesen sei und kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, dessen Höhe unerheblich sei.

Auch nach dem früher geltenden Recht sei es so gewesen, dass ein Selbstständiger, der eine Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze aufnahm, wieder pflichtversichert wurde, auch wenn er privat versichert war. Er habe auch damals schon kein »schutzwürdiges Vertrauen erwerben« können, sondern konnte lediglich hoffen, bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung über der Versicherungspflichtgrenze zu liegen. Diese Hoffnung hätte sich auch dann zerschlagen, wenn der Gesetzgeber lediglich die Grenze angehoben hätte.

Ziel der Drei-Jahres-Regelung ist, dass ein Betroffener aktuell und dauerhaft nicht des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfe. Die Höhe des Einkommens in der weiter zurückliegenden Vergangenheit sage dazu nichts aus.

Auch im Gesetzentwurf sowie in einem Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts werde dies so festgestellt. Betont wird, dass dieser Eingriff in die Rechte des Versicherten gerechtfertigt sei, weil damit auch in Form einer »nachgehenden Solidarität« ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die jetzt Besserverdienenden unter Umständen jahrelang als beitragsfrei Familienversicherte oder als gering verdienende Berufsanfänger von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert hätten.

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

https://www.7x7.de/blog/2010/09/23/krankenversicherung-urteil-zur-dreijahrigen-wartefrist-bei-wechselnden-beschaftigungen/