24. September 2010

Hinterbliebenenversorgung – Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden.

Der Ausschluss sogenannter »nachgeheirateter Hinterbliebener« von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Altersgrenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt.

Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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