15. Oktober 2010

Hausrat – Gefahr durch brennende Kerzen im Kerzenleuchter

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 (Az.: 9 U 113/09) entschieden, dass ein Versicherter grob fahrlässig handelt, wenn er in einem Leuchter mehrere Kerzen brennen lässt und sich nach Alkoholkonsum auf ein Sofa legt.

Das gilt auch dann, wenn sich das Sofa im gleichen Raum wie der Kerzenleuchter befindet.

Damit wurden die Hoffnungen eines Mannes zunichte gemacht, von seinem Hausratversicherer eine Entschädigung wegen eines Brandschadens an wertvollen Teppichen zu erhalten.

Am Sylvesternachmittag 2007 wollte ein Mann den im Keller seines Hauses befindlichen Partyraum vorbereiten, um sich dort am Abend mit Gästen zu treffen. Dabei räumte er mehrere wertvolle Teppiche beiseite und legte sie in eine Ecke des Raums. Nachdem er schon mal vorgefeiert und ein wenig Alkohol getrunken hatte, machte der Mann es sich gemütlich und entzündete fünf auf einem Leuchter befindliche Kerzen und stellte den Kerzenständer auf einen Tisch, der sich in unmittelbarer Nähe der Teppiche befand.

Danach stellte er einen im Raum befindlichen Fernseher an und legte sich auf ein Sofa des Partykellers. Doch anders als geplant schlief er auf dem Sofa ein. Währenddessen fiel eine der brennenden Kerzen aus unbekannten Gründen auf die Teppiche und beschädigte sie schwer.

Der Mann meldete den Schaden seinem Hausratversicherer. Dieser wollte nicht zahlen und berief sich auf grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers.

Der Mann widersprach dem vehement, denn er habe nur ein bis zwei Glas Sekt getrunken, als er sich gegen 17 Uhr auf die Couch legte. Er habe daher nicht damit rechnen müssen einzuschlafen.

Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Nach Meinung des Gerichts wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, die Kerzen zu löschen, ehe er sich auf das Sofa legte. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich um mehrere Kerzen handelte, die obendrein in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände aufgestellt worden waren. Es liege auf der Hand, dass sich mit der Anzahl der Kerzen die von ihnen ausgehende Gefahr erhöht. Außerdem hatte sich der Kläger allein in dem Partykeller aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wer sich in so einer Situation auf ein Sofa legt, muss auch nachmittags damit rechnen einzuschlafen.

So genanntes Augenblicksversagen ist hier nicht gegeben, denn der Mann war in keiner Weise abgelenkt. Vielmehr war genug Zeit, die Kerzen zu löschen, bevor er sich auf das Sofa legte, um fernzusehen.

Insgesamt ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht davon auszugehen, dass der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hat.

Der Versicherer konnte sich bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, die sich bis zum 31.12.2008 ereignet haben, grundsätzlich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 der alten Fassung des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) berufen. Nach der VVG-Neufassung ist ein Versicherer nur noch dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Es kann nur darüber spekuliert werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang, der Kläger nach den jetzigen Regeln eine Entschädigung hätte erwarten können.

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