15. Oktober 2010

Krankenversicherung – Fristlose Kündigung durch Krankenversicherer bei Arbeitsversuchen unredlich

Das Landgericht Dortmund hat am 20. November 2009 entschieden (Az.: 2 O 71/07), dass eine Private Krankenversicherung den Vertrag nicht kündigen darf, wenn ein Versicherter während einer Krankschreibung an wenigen Tagen einen unangekündigten Arbeitsversuch unternimmt.  Das gilt dann, wenn der Vertrag seit Jahrzehnten störungsfrei verlief und sich der Versicherer selbst unredlich verhalten hat, indem er ohne stichhaltige Anhaltspunkte Detektive auf den Versicherten angesetzt hat.

Der Kläger war 1948 geboren und hatte 1975 bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung unter Einschluss eines Krankentagegeldes abgeschlossen. Er war als selbstständiger Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebes tätig und beschäftigte seine Ehefrau und seinen Sohn als Angestellte. Im August 2006 wurde der Kläger wegen Beschwerden am rechten Arm arbeitsunfähig krankgeschrieben. Knapp eine Woche später wurde der Arm operiert. Laut ärztlichem Attest war der Kläger auch danach für längere Zeit arbeitsunfähig.

Zwar zahlte sein Krankenversicherer ihm nach Ablauf einer Karenzzeit das vereinbarte Krankentagegeld, zweifelt jedoch daran, dass der Kläger tatsächlich wie behauptet arbeitsunfähig war.
Ohne dass dem Versicherer hierfür stichhaltige Anhaltspunkte vorlagen, beauftragte er eine Detektei damit, den Kläger auszukundschaften. Unter dem Vorwand, ihr Fahrzeug reparieren lassen zu wollen, nahmen daraufhin zwei Mitarbeiter der Detektei Kontakt mit dem Kläger auf, der sich genau zu dieser Zeit in seiner Werkstatt aufhielt. Der Kläger nahm den Reparaturauftrag an. Der Krankenversicherer fühlte sich dadurch in seinem Verdacht bestätigt, von dem Versicherten betrogen zu werden. Er kündigte daher den gesamten Krankenversicherungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos. Der Versicherer forderte den Kläger außerdem dazu auf, ihm die Detektivkosten zu erstatten.

Der Versicherte machte in seiner hiergegen gerichteten Klage geltend, nur deswegen in der Werkstatt anwesend gewesen zu sein, um seine Frau und seinen Sohn zu besuchen. Im Übrigen gestand er ein, noch während der Karenzzeit an drei Tagen kurze Arbeitsversuche unternommen und dabei festgestellt zu haben, noch nicht wieder arbeiten zu können. Die fristlose Kündigung des Vertrages hielt er daher für ebenso ungerechtfertig wie das Verlangen des Versicherers, die Detektivkosten zu zahlen.

Das Dortmunder Landgericht gab der Klage des Mannes gegen seinen privaten Krankenversicherer statt.

Nach Ansicht der Richter hätte der Versicherer den Vertrag nur dann kündigen dürfen, wenn er dafür einen wichtigen Grund gehabt hätte. Voraussetzung eines Grundes zu einer außerordentlichen Kündigung ist, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen.

Bei einer privaten Krankenversicherung sei insbesondere anerkannt, dass wegen ihrer sozialen Funktion ein wichtiger Grund zur Kündigung nur dann vorliegt, wenn ein Versicherter seine eigenen Belange in besonders schwerwiegender Weise denen des Versicherers voranstellt. Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn der Versicherte versucht, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. Macht aber ein Versicherter, der arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, in nur geringem Umfang Arbeitsversuche, so stellt das keinen Grund für eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund dar, zumal die Versuche in dem zu entscheidenden Fall während der Karenzzeit stattgefunden haben.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag jahrzehntelang störungsfrei verlief und der Kläger angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Vorbelastung wohl kaum vergleichbaren Versicherungsschutz zu noch tragbaren Konditionen erlangen kann.

Auch aus diesem Grund hielt das Gericht die Kündigung für unzulässig.

Darüber hinaus hat sich der Versicherer nach Ansicht der Richter selber unredlich verhalten, da er das Detektivbüro beauftragt hat, obwohl ihm keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Versicherten vorlagen. Die Beauftragung der Detektei war folglich auf die Beschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet. Sie ist daher als unlauter anzusehen.

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