9. November 2010

Invaliditätsvorsorge – Unfallbedingter Abriss einer Bizepssehne?

Der 7. Zivilsenats des OLG Frankfurt hat am 19.03.2010 entschieden (Az.: 7 U 231/06), dass der unfallbedingte Abriss einer Bizepssehne nicht in jedem Fall Ursache für eine in der Folgezeit festgestellte Minderung der Funktionsfähigkeit des betroffenen Arms sein muss. Deshalb muss die Unfallversicherung nur für eine deutlich geringere Invalidität zahlen.

Im August 2001 hatte der Kläger bei dem Versuch, die Stalltür gegen die Wucht eins weglaufenden Schweins geschlossen zu halten, einen Riss der langen Bizepssehne im linken Arm zugezogen. Die Sehne wurde von einem Arzt am Oberarm refixiert. Noch am selben Tag meldete der Kläger den Vorfall seiner Versicherung, bei der er eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 99 abgeschlossen hatte.

Etwa ein Jahr später legte er ein ärztliches Attest vor, in dem ihm bescheinigt wurde, dass die seitdem eingeschränkte Kraft und Beweglichkeit im linken Arm auf diesen Unfall zurückzuführen sei. Deshalb machte er Invaliditätsansprüche geltend.

Daraufhin wurden insgesamt vier Sachverständige – mit unterschiedlichen Ergebnissen – gehört. Während der erste eine unfallbedingte Funktionseinschränkung von 5/10 gegeben sah und der zweite Gutachter dies unterstützte, kamen der dritte und vierte Gutachter zu dem Ergebnis, dass nur 1/10 Armwert als unfallbedingte Funktionseinschränkung vorliege. 80 % der Beschwerden seien demnach auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nur 20 % auf den Riss der Bizepssehne. Für den Kläger bedeutete dies, dass der Invaliditätsgrad von 21 auf 7 % herabgesetzt wurde und die Zahlungen entsprechend niedriger ausfielen.

Vor dem Landgericht Wiesbaden klagte der verunfallte Mann auf die Zahlung der höheren Versicherungssumme und unterlag.

Das in der Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht beauftragte zwei weitere Gutachter, die ebenfalls zu dem Ergebnis kamen, dass maximal 1/10 der Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Ein Gutachter nahm seine Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz insoweit zurück, als er die Minderung der Gebrauchsfähigkeit nun zu 100 % auf degenerative Erscheinungen schob und wies darauf hin, dass bei arthroskopischen Schulteroperationen häufig bewusst die Bizepssehne durchtrennt werde, um Entzündungen vorzubeugen und dies keinerlei Beeinträchtigungen für den Betroffenen mit sich bringe. Da die Schmerzen und Funktionseinschränkungen im vorliegenden Fall hauptsächlich die Schulter und zwei Finger beträfen, sei dies nicht auf den Unfall zurückzuführen.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung an und wies die Berufung zurück.

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