15. November 2010

Hausrat – BGH: kein Überspannungsschaden wegen FI-Schalter

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 249/08), dass ein Hausratversicherer auch dann nicht für die Folgen des Stromausfalls zur Kasse gebeten werden kann, wenn Überspannungsschäden in Folge Blitzschlags mitversichert sind, wenn bei einem Gewitter durch Auslösen des Fehlerstrom-Schutzschalters die Stromzufuhr lahm gelegt wird.

Bei der Beklagten hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. In dem Vertrag war vereinbart worden, dass Überspannungsschäden durch Blitz bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme mitversichert waren. Anlässlich eines Gewitters kam es im Juli 2004 zu einer durch Blitz bedingten Überspannung. Dadurch wurde der FI-Schalter ausgelöst. Dank dieses Schalters entstand zwar an der elektrischen Anlage des Hauses sowie den daran angeschlossenen Geräten kein Schaden. Von dem Stromausfall war jedoch auch die Kühlanlage des Wintergartens betroffen. Der Wintergarten heizte sich dadurch auf gut 60 Grad Celsius auf mit der Folge, dass viele der darin befindlichen wertvollen Pflanzen zerstört wurden.

Der Versicherte machte den wirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 8.000 Euro gegenüber seinem Hausratversicherer geltend, da die Folgen von Überspannungsschäden mitversichert seien.

Jedoch wollte der Versicherer nicht zahlen, so dass die Sache daher letztlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Auch dort erlitt der Versicherte eine Niederlage.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist es zwar unbestritten, dass der Versicherungsschutz der Hausratversicherung des Klägers auch blitzbedingte Überspannungsschäden beinhaltet. Zu einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät ist es in dem zu entscheidenden Fall durch den FI-Schalter gar nicht erst gekommen. Die Kühlung des Wintergartens wurde deswegen außer Funktion gesetzt, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr unterbrochen hat. Der Fehlstromschutzschalter hat folglich die ihm zugedachte Funktion erfüllt, indem er die an den Stromkreis angeschlossenen Geräte vor einer Überspannung geschützt hat.

Jedoch wurde eine Versicherung gegen die Folgen eines Stromausfalls nicht vereinbart.

Daher wurde die Revision des Versicherten gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen.

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