7. Dezember 2010

Invaliditätsvorsorge – Tischlergeselle kann andere Tätigkeit zugewiesen bekommen

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit Urteil vom 2. Juni 2010 entschieden (Az.: 26 O 76/08), dass ein Versicherungsnehmer, der seine Tätigkeit als Tischlergeselle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers in einem Bau- und Heimwerkermarkt verwiesen werden darf.

Seit Juli 2003 erlitt der als Tischlergeselle tätige Kläger einen Verkehrsunfall. Dabei wurde er so erheblich verletzt, dass er einen Dauerschaden erlitt. Sein Berufsunfähigkeits-Versicherer zahlte ihm für ein Jahr die vertraglich vereinbarte Rente. Danach verwies er ihn unter Hinweis auf ein ärztliches Gutachten wegen fortgeschrittener Genesung auf eine Tätigkeit als Küchenberater in einem Bau- und Heimwerkermarkt.

Allerdings vertrat der Versicherte die Ansicht, dass eine solche Tätigkeit weder seiner Ausbildung und Erfahrung noch seiner bisherigen Lebensstellung als Tischlergeselle entsprach und zog daher gegen seinen Versicherer vor Gericht mit dem Ziel der weiteren Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente sowie der Beitragsbefreiung von seiner Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung.

Die Kölner Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Laut eines gerichtlich befragten Sachverständigen kann der Kläger »zu mittelgradig belastenden Arbeiten ganztägig vollschichtig eingesetzt werden. Dabei sollte die Belastung zwischen sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten wechseln und schweres Heben und Tragen über 20 Kilogramm ebenso vermieden werden wie Überkopfarbeiten auf längere Zeit.« Unter diesen Voraussetzungen hat der Versicherer den Kläger nach Meinung des Gerichts zu Recht an eine Tätigkeit als Fachverkäufer für Bau- und Heimwerkermärkte verwiesen. Eine solche Tätigkeit beinhaltet keine körperlich belastenden Elemente. Außerdem ermöglicht sie einen eigenständigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen.

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers nicht gelten, eine solche Tätigkeit entspreche nicht der Ausbildung und Erfahrung eines Tischlergesellen. Denn im Rahmen der Ausbildung eines Tischlers werden nach Aussage eines vom Gericht befragten Sachverständigen durchaus Kenntnisse über die Herstellung und Montage von Einbaumöbeln vermittelt.

Ferner hatte der Kläger während seiner Tätigkeit als Tischlergeselle nachweislich im Kundendienst und auch in der Küchenmontage gearbeitet, was die Richter ebenfalls als Indiz für eine Verweisbarkeit werteten.

Darüber hinaus war das Gericht überzeugt davon, dass die Tätigkeit eines Fachverkäufers in einem Bau- und Heimwerkermarkt keine geringere soziale Wertschätzung genießt als die eines Tischlergesellen, zumal die Verdienstmöglichkeiten bei beiden Tätigkeit praktisch gleich sind.

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