7. Dezember 2010

Krankenversicherung – Anspruch von Pflegebedürftigen auf behindertengerechte Terrassentür

Das Sozialgericht Dortmund hat am 12. März 2010 (Az.: S 39 KN 98/08 P) entschieden, dass die gesetzliche Pflegeversicherung die anfallenden Umbaukosten im Rahmen der Höchstsätze übernehmen muss, wenn durch eine bauliche Maßnahme das individuelle Wohnumfeld eines pflegebedürftigen Behinderten so verbessert wird, so dass er ohne fremde Hilfe seine Terrasse erreichen kann.

Die Klägerin war im Rahmen der Pflegebedürftigkeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Ohne fremde Hilfe konnte sie wegen einer zu engen Terrassentür die zu ihrer Wohnung gehörende Terrasse mit ihrem Rollstuhl nicht erreichen. Daher beantragte sie bei der Pflegekasse die Übernahme der Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Tür und berief sich auf § 40 Absatz 4 SGB XI. Danach haben Pflegekassen Zuschüsse bis zur Höhe von fast 2.600,- Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds von Pflegebedürftigen zu gewähren.

Die Pflegekasse lehnte den Antrag jedoch ab. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug sie zur Begründung vor, dass die Umbaumaßnahmen für die selbstständige Lebensführung der Klägerin nicht erforderlich seien. Im Übrigen würde eine Terrasse nicht zum Wohnumfeld im Sinne von § 40 SGB XI gehören. Die Kosten seien daher auch aus diesem Grund nicht zu übernehmen.

Die Richter des Dortmunder Sozialgerichts folgten dem nicht und gaben der Klage der Behinderten in vollem Umfang statt.

Nach Meinung der Richter sind finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes unter anderem dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

Überzeugt zeigte sich das Gericht davon, dass die Klägerin nach den Umbaumaßnahmen ihre Terrasse nutzen kann, auch ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Umbaukosten durch die Pflegekasse sind daher gegeben.

Darüber hinaus scheitert eine Kostenübernahme auch nicht daran, dass eine Terrasse nach Meinung der Pflegekasse nicht zum individuellen Wohnumfeld gehört. Denn der Begriff des Wohnumfeldes beinhaltet über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen.

https://www.7x7.de/blog/2010/12/07/krankenversicherung-anspruch-von-pflegebeduerftigen-auf-behindertengerechte-terrassentuer/