13. Dezember 2010

Hausrat – Wertermittlung ist keine Rechnung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 3. August 2010 entschieden (Az.: 12 U 86/10), dass ein Hausrat-Versicherer wegen arglistig falscher Angaben den Versicherungsschutz versagen kann, wenn ein Versicherter seinem Versicherer einen als »Rechnung« gekennzeichneten Beleg einreicht, bei dem es sich in Wahrheit lediglich um eine Aufstellung angeblich erworbener Teile handelt.

Im Mai 2009 war nach Angaben des Klägers ein drei Monate zuvor erworbenes Mountainbike im Wert von 5.700 Euro gestohlen worden. Der Schadenmeldung an seinen Hausratversicherer fügte er einen als »Rechnung« gekennzeichneten Beleg des Radhauses K. bei, in welchem zahlreiche Einzelteile mit einem Warenwert von 5.757,55 Euro aufgeführt waren. Abzüglich eines Rabattes ergab sich die runde Summe von 5.700 Euro. Der Beleg enthielt einen Hinweis, dass in dem Betrag 19 % Mehrwertsteuer enthalten und das der Kläger von Klaus K. bedient worden sei. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger zahlreiche der in dem Beleg aufgeführten Teile bei anderen Firmen erworben beziehungsweise im Internet ersteigert hatte. In dem Radhaus K. hatte der Kläger die Teile lediglich zu seinem individuellen Wunschfahrrad zusammenbauen lassen, dort aber nur Teile im Wert von rund 2.000 Euro erworben.

Dadurch fühlte sich der Hausratversicherer des Klägers arglistig getäuscht und lehnte die Schadenregulierung ab.

Dagegen klagte der Versicherte und trug vor, den Beleg der Firma K. lediglich als Wertermittlung eingereicht zu haben, um dem Hausratversicherer so die Arbeit mit zahlreichen Einzelbelegen zu ersparen. Die Bezeichnung »Rechnung« erkläre sich daraus, dass das Computerprogramm des Radhauses keine »Wertermittlung« ermögliche. Die in dem Beleg aufgelisteten Werte seien aber richtig. Denn es habe sich ausschließlich um Neuteile gehandelt.

Die Richter waren davon nicht überzeugt und wiesen die Klage auf Ersatz des gestohlenen Fahrrades durch den Hausratversicherer als unbegründet zurück.

Nach Meinung der Richter hat der Kläger versucht, mit irreführenden Angaben Einfluss auf die Regulierungs-Entscheidung des Versicherers hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu nehmen, da er zum Nachweis des Schadens auf einen als »Rechnung« bezeichneten Beleg des Radhauses Bezug genommen hat, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht dort erworben hat.

Nach allgemeinem Verständnis beinhaltet der Begriff »Rechnung« die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gilt umso mehr, wenn der Beleg zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass ausweist.

Mit dem Beleg hat der Kläger nach Meinung der Richter offenbar suggerieren wollen, dass alle dort aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden sind, um den Versicherer von weiteren lästigen Rückfragen nach der Herkunft und dem Zustand der zugekauften Teile abzuhalten und mögliche Zweifel an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Jedoch hat er damit arglistig gehandelt. Arglist setzt das bewusste Einwirken auf die Entscheidung eines Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben voraus. Eine Bereicherungs- und Schädigungsabsicht ist zur Erfüllung des Arglist-Tatbestandes hingegen nicht erforderlich.

Daher ist der der Versicherer daher insgesamt leistungsfrei.

https://www.7x7.de/blog/2010/12/13/hausrat-wertermittlung-ist-keine-rechnung/