17. Januar 2011

Kfz-Versicherung – Gefahrenstelle Tiefgaragenausfahrt

Das Landgericht Regensburg hat am 8. Dezember 2009 (Az.: 2 S 244/09) entschieden, dass aus einer Tiefgarage kommende Autofahrer sich besonders vorsichtig verhalten müssen. Bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer trifft sie in der Regel ein überwiegendes Verschulden.

Ein BMW-Fahrer fuhr aus einer Tiefgarage auf einen davor befindlichen Parkplatz und stieß dabei mit einem anderen Pkw zusammen, dessen Fahrer in diesem Augenblick mit nachweislich überhöhter Geschwindigkeit die Tiefgaragenausfahrt passierte.

Während der klägerische Fahrer des BMW meinte, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Fahrer des anderen Fahrzeugs zu schnell unterwegs war, reklamierte dieser eine Vorfahrtsverletzung des BMW-Fahrers. Da man sich über die Schuldfrage nicht einig werden konnte, landete die Sache vor dem Regensburger Landgericht. Dort mussten sich beide Unfallbeteiligte eines besseren belehren lassen.

Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gilt selbstverständlich auch auf Parkplätzen.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass beide Autofahrer für den Unfall verantwortlich sind.

Den BMW-Fahrer trifft trotz allem ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Wer aus einer Tiefgarage ausfährt, hat sich grundsätzlich so zu verhalten, wie jemand, der sich aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr einreiht, d.h. besonders vorsichtig und rücksichtsvoll sein muss.

Die Sicht des BMW-Fahrers war unabhängig davon bei der Ausfahrt durch eine Mauer versperrt. Daher hätte er allein schon aus diesem Grund nur mit äußerster Vorsicht auf den Parkplatz fahren dürfen und sich des an der Ausfahrt angebrachten Verkehrsspiegels bedienen müssen.

Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit des anderen Autofahrers trifft diesen jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall. Daher muss sich der Versicherer des BMW-Fahrers lediglich mit einer Quote von 60 % an den Aufwendungen des Unfallgegners beteiligen

https://www.7x7.de/blog/2011/01/17/kfz-versicherung-gefahrenstelle-tiefgaragenausfahrt/