9. März 2011

Versichererwechsel nach vorläufiger Deckungszusage

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 entschieden (Az.: 4 C 0332/10), dass ein Versicherungsnehmer, der eine Kfz-Versicherung letztlich bei einem anderen Versicherer abschließt, als bei dem, der ihm eine vorläufige Deckungszusage erteilt hat, diesem gegenüber in der Regel nicht zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Der Versicherer kann aber gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.

Eine Frau hatte ihren Versicherungsvermittler telefonisch darum gebeten, ihr für die Zulassung eines neuen Fahrzeugs vorläufigen Versicherungsschutz ab Tag der Zulassung zu besorgen. Allerdings konnte sie zu dem zu versichernden Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nur rudimentäre Angaben machen. Der Vermittler kam dem Wunsch seiner Kundin nach, stellte jedoch nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung fest, dass seine diese ihm gegenüber unrichtige Angaben zur Art ihres neuen Fahrzeugs gemacht hatte. Daher entschloss er sich daher, im Namen seiner Kundin bei einem anderen, für ihren Fall günstigeren Anbieter, Versicherungsschutz zu beantragen. Der Versicherer gewährte rückwirkend ab dem Tag der Zulassung Versicherungsschutz und stellte einen Versicherungsschein aus.

Der Vermittler versäumte aus ungeklärten Gründen, den ursprünglich von ihm ausgewählten Versicherer zeitnah zu informieren. Der Versicherer erfuhr von der Sache erst bei Antragstellung und forderte die Fahrzeugbesitzerin, für den Zeitraum zwischen der Zulassung ihres Autos und der Mitteilung, dass sie den Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hatte, zur Beitragszahlung auf.

Die Frau weigerte sich auf Anraten ihres Vermittlers, der Forderung nachzukommen, so dass der Streit vor Gericht landete. Dort unterlag der Versicherer.

Gem. § 52 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VVG endet eine vorläufige Deckungszusage eines Versicherers dann, wenn der Vertrag letztlich mit einem anderen Versicherer zustande kommt. Da der zweite Versicherer der Beklagten nachweislich ab dem Tag der Zulassung ihres Fahrzeuges Versicherungsschutz gewährt und auch eine Versicherungspolice ausgestellt hat, befand sich der klagende Versicherer nicht im Risiko. Denn eine mögliche Mehrfachversicherung war wegen des auf eine Rückwärtsversicherung gerichteten Vertrags der Beklagten mit dem anderen Versicherer bereits entfallen. Folglich steht dem klagenden Versicherer kein Anspruch auf Zahlung eines Beitrags zu.

Der klagende Versicherer hätte wegen der möglicherweise verspäteten Mitteilung über den Vertragsabschluss mit dem anderen Versicherer allenfalls einen Schadenersatzanspruch gehabt, welchen er aber gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht hat.

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