31. März 2011

Kfz – Nach Navi-Diebstahl: Ersatzbeschaffung aus Internet oder von Fachwerkstatt?

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden (Az.: 547 C 4343/09), dass ein Teilkaskoversicherer nicht auf den Kauf eines gebrauchten Ersatzgerätes aus dem Internet verweisen darf, wenn einem Versicherten bei einem Fahrzeugeinbruchs ein fest eingebautes Navigationsgerät gestohlen wird.Bei dem beklagten Versicherer hatte der Beklagten für seinen Mercedes eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Im Rahmen eines Einbruchs wurde aus dem Fahrzeug u.a. ein fest eingebautes Navigationsgerät im Wert von fast 3.200,- Euro gestohlen. Der Kläger ließ das Gerät von seiner Vertragswerkstatt durch ein vergleichbares neues Navi ersetzen. Der Versicherer verweigerte unter Hinweis darauf, dass ein vergleichbares Navigationsgerät zu einem Preis von nur 800,- Euro im Internet beschafft werden könne, den vom Kläger aufgewandten Betrag zu erstatten.

Mangels Einigung landete die Sache vor Gericht, wo der Versicherer eine Niederlage erlitt.

Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Versicherten die Kosten für den Einbau eines vergleichbaren Ersatzgeräts durch seine Mercedes-Fachwerkstatt zu. Er muss sich nicht auf eine wesentlich kostengünstigere Ersatzbeschaffung aus dem Internet verweisen lassen.

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der ausgeführt hatte, dass im Internet zwar vergleichbare Navigationsgeräte angeboten werden, das jedoch nicht regelmäßig. Außerdem sei fragwürdig, ob die Geräte der Qualität eines Original-Navigationsgeräts von Mercedes entsprechen und ob für sie vergleichbare Garantiebedingungen gelten würden. Der Sachverständige hielt es ferner für fraglich, dass sich eine Vertragswerkstatt im Hinblick auf haftungsrechtliche Gründe auf den Einbau eines über das Internet erworbenen Geräts einlassen würde.

Der Käufer eines über das Internet angebotenen Navigationsgeräts kann sich regelmäßig kein persönliches Bild von der Seriosität des Verkäufers machen und den Kaufgegenstand auch nicht in Augenschein nehmen. Das hält das Gericht aber angesichts der Preislage eines solchen Geräts für geboten.

Da die Werkstatt ein vergleichbares Ersatzgerät ohne technische Neuerungen in das Fahrzeug des Klägers eingebaut hat, darf der Versicherer bei der Schadenregulierung nach Ansicht des Gerichts auch keinen Abzug »neu für alt« vornehmen.

Daher wurde der Klage des Versicherten in vollem Umfang stattgegeben.

Wäre der Fall vor dem Essener Amtsgericht verhandelt worden, wäre der Versicherte auf den Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte verwiesen worden, wie in einem vergleichbaren Fall geschehen.

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