17. Oktober 2011

Krankenversicherung – Drogentherapie besser angeben

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 9. Juni 2011 (nach altem Recht) entschieden (Az.: 2 O 15/11), dass man bei versäumter Angabe einer Drogentherapie bei Beantragung einer privaten Krankenversicherung, damit rechnen muss, dass der Versicherer den Vertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten kann.

Im Oktober 2005 hatte der Kläger den Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung beantragt. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen hatte er einen Unfall sowie einen folgenlos ausgeheilten grippalen Infekt angegeben. Der Vertrag kam daher wie beantragt zustande. Im Rahmen der Kostenerstattung einer stationären Behandlung im Jahr 2010 erfuhr der Versicherer, dass der Kläger seit 1999 kokainabhängig war und deswegen in den Jahren 2004 und 2005 eine ambulante Entziehungskur mitgemacht hatte.

Letzteres nahm der Versicherer zum Anlass, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Hilfsweise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.

Der Versicherte räumte in seiner gegen seinen Krankenversicherer eingereichten Klage auf Fortführung des Vertrages zwar ein, bei der Beantragung der Versicherung keine Angaben zu seiner ehemaligen Drogenabhängigkeit gemacht zu haben. Angesichts der Tatsache, dass er seine Abhängigkeit überwunden hatte, hielt er es jedoch für nicht erforderlich, die Drogentherapie zu offenbaren. Es habe ihm ferngelegen, den Versicherer täuschen zu wollen.

Die Richter der zweiten Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts überzeugte das nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Sie vertraten die Ansicht, dass eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber einem Vertragspartner voraussetzt.

Bei der Beantragung einer Versicherung muss der Antragsteller vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich versucht, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen keinen Schluss auf eine arglistige Täuschung. Denn einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf dem Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht.

Anhand dieser Grundsätze zeigte sich das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger durch das Verschweigen seiner Entwöhnungskur bewusst auf die Entscheidung seines Versicherers einwirken wollte, den Antrag anzunehmen. Das Gericht glaubte dem Kläger nicht, dass er die Angaben für überflüssig hielt oder dass er die Therapie vergessen hatte. Denn diese hatte sich knapp ein Jahr hingezogen und war erst ein halbes Jahr vor Antragstellung beendet worden.

Die im Antrag angegebene Bagatellerkrankung wie der grippaler Infekt, sprechen aus Sicht des Gerichts für ein arglistiges Verschweigen der lang anhaltenden Drogentherapie.

Daher durfte der Versicherer den Vertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

https://www.7x7.de/blog/2011/10/17/krankenversicherung-drogentherapie-besser-angeben/