21. Oktober 2011

Wohngebäude – Regress bei verwahrlostem Gebäude

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden (Az.: 1 U 643/10), dass der Besitzer eines leerstehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht vor dem Betreten durch Unbefugte schützt, einen Teil seines Schadens selber zahlen muss, wenn das Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesetzt wird.

November 2006 hatten vier Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren in dem jahrelang leer stehenden Haus gespielt. Geklagt hatte ein Gebäudebesitzer, dessen Haus diese Kinder in Brand gesetzt hatte. Da es ihnen zu dunkel war, entzündeten sie Pappe. Dadurch brannte das gesamte Gebäude ab.

Zunächst regulierte der Gebäudeversicherer den Schaden und wollte anschließend den Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter der vier Kinder in Regress nehmen. Dieser bestritt zwar nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit zumindest der elf und zwölf Jahre alten Kinder. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es der Gebäudebesitzer den Kindern zu leicht gemacht hatte, den Schaden zu verursachen. Der Versicherer wollte daher nur die Hälfte des Schadens übernehmen.

Der Gebäudeversicherer stellte sich in dem anschließenden Rechtsstreit auf den Standpunkt, dass der Besitzer des Hauses nicht damit habe rechnen müssen, dass es durch spielende Kinder angesteckt würde. Daher ging er von keinerlei Mitverschulden seines Versicherten aus.

Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts schlossen sich dem nicht an und gaben der Klage des Gebäudeversicherers lediglich teilweise statt.

Dem Hauseigentümer bzw. seinem Gebäudeversicherer steht grundsätzlich zwar ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn zumindest die elf und zwölf Jahre alten Kinder hätten im Gegensatz zu ihren Geschwistern hinreichend einsichtsfähig sein und wissen müssen, das durch das Entzünden der Pappe eine erhebliche Gefahr für das Gebäude entstand. Ebenso wie der Privathaftpflicht-Versicherer waren jedoch auch die Richter der Meinung, dass der Gebäudebesitzer ein erhebliches Mitverschulden trägt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass das leer stehende Gebäude und Grundstück seit Jahren erkennbar verwahrlost, das Haus frei zugänglich und zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden waren, die es teilweise für Ihre Notdurft missbrauchten. Ferner war es für Kinder zu einem Abenteuerspielplatz geworden. Dieser Sachverhalt war unbestritten und auch dem Gebäudebesitzer bekannt.

Nach richterlicher Ansicht hätten sich dem Eigentümer daher die Gefahren für das Haus aufdrängen müssen, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen. Deswegen wäre er dazu verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Hauses zu ergreifen, um insbesondere zu verhindern, dass es quasi eine Einladung zum Spielen darstellte.

Folglich trifft den Eigentümer ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, das das Gericht mit einer Quote von 30 % bemaß.

https://www.7x7.de/blog/2011/10/21/wohngebaeude-regress-bei-verwahrlostem-gebaeude/