31. Oktober 2011

Haftpflicht – Immer wieder Streit um Schlaglochschäden

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 7 U 6/11) entschieden, dass Gemeinden nicht generell dazu verpflichtet sind, sämtliche Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Schlaglochs zu Schaden, so hängt es vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Regelmäßig kommt es wegen Unfällen auf kaputten Straßen zum Streit. Dieser geht nur in seltenen Fällen zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus.

Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Motorroller auf einer ca. vier Meter breiten Straße unterwegs, die keine Fahrbahnmarkierung trug, als er einem entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Dabei geriet er an den äußeren rechten Rand der Fahrbahn, an dem sich ein rund 15 Zentimeter tiefes Schlagloch befand. Wegen dieses Schlaglochs geriet der Motorroller ins Schlingern, mit der Folge, dass der Kläger stürzte.

Der Zweiradfahrer vertrat die Auffassung, dass der für die Straße zuständige Kreis Bad Segeberg seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte und so für den Unfall verantwortlich war. Dieser hätte nämlich für einen ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahn sorgen müssen.

Der Kreis wies den Vorwurf als unberechtigt zurück, so dass der Fall vor Gericht landete, wo der Rollerfahrer mit seiner Klage auf Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld eine Niederlage erlitt.

Die Richter stimmte mit dem Kläger darin überein, dass Bund, Länder, Kreise und Gemeinden die Verantwortung für ihre Straßen tragen und dazu verpflichtet sind, sie in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Allerdings hängt der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflicht von der Verkehrsbedeutung der Straße und den berechtigten Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers in der konkreten Situation ab.

Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Unfall auf einer untergeordneten ländlichen Nebenstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ereignet hatte. Da die Straße durchgängig, zum Teil großflächig, geflickt war, ergaben sich deutliche Unregelmäßigkeiten beim Übergang der Fahrbahn zu der unbefestigten Bankette.

Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger diese Unregelmäßigkeiten wahrnehmen müssen. Ferner hätte ihm klar sein müssen, dass solchen Straße insbes. für Zweiradfahrer erhöhte Sturzgefahren darstellt, da die kurvige Führung der Straße, auf welcher sich der Unfall ereignete, besondere Aufmerksamkeit erforderte. Wenn der Kläger mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag ereignet hatte.

Daher hat sich der Kläger den Unfall ausschließlich selber zuzuschreiben.

Seine Klage wurde aus dem Grund als unbegründet zurückgewiesen.

https://www.7x7.de/blog/2011/10/31/haftpflicht-immer-wieder-streit-um-schlaglochschaeden/