9. November 2011

KFZ – Grob fahrlässiges Handeln eines Fußgängers

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 8. Februar 2011 entschieden (Az.: 4 U 200/10 – 60), dass einem dunkel gekleideten Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen müssen, kein Entschädigungsanspruch zusteht.Im August wollte ein Mann bei Dunkelheit einige Meter neben einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung eine mehrspurige innerstädtische Straße überqueren, obschon die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt auf Rot stand. Dabei übersah der Fußgänger den sich nähernden Pkw des Beklagten. Bei dem anschließenden Unfall wurde er schwer verletzt.

Der Mann verklagte den Pkw-Fahrer mit dem Argument, dass dieser zu schnell gefahren sei und ihn außerdem rechtzeitig hätte wahrnehmen können und verlangte von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er räumte zwar ein, den Unfall mitverschuldet zu haben. Sein Mitverschuldensanteil sei jedoch mit maximal einem Drittel zu bewerten.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht schlossen sich dieser Meinung an. Daher wurde die Klage in beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.

Laut eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen war der Beklagte mit größter Wahrscheinlichkeit mit der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern unterwegs. Das Argument der überhöhten Geschwindigkeit war damit widerlegt.

Der Kläger war gemäß einer Zeugenaussage so dunkel gekleidet, dass dieser ihn selber nur als Schatten wahrgenommen hatte. Außerdem bestätigte der Zeuge die Aussage des Beklagten, dass er das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte und die Fußgängerampel zum Zeitpunkt des Unfalls in Laufrichtung des Klägers auf Rot stand.

Der Unfall ereignete sich auf einer langen Geraden, so dass der Kläger den sich nähernden Pkw des Beklagten nach Überzeugung der Richter schlechterdings nicht übersehen konnte. Das Gericht hielt ihm vor, die Fahrbahn blindlings überquert zu haben.

Nach Ansicht der Richter spricht das Gesamtbild des Unfalls dafür, dass der Kläger die Grenze grober Fahrlässigkeit überschritten hat. Das aber hat zur Folge, dass selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt.

Die Klage war daher unbegründet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2011/11/09/kfz-grob-fahrlaessiges-handeln-eines-fussgaengers/