22. November 2011

Altersvorsorge – BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. April 2011 entschieden (Az.: X R 1/10), dass Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, grundsätzlich dem durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eingeführten Besteuerungsanteil unterliegen. In einem weiteren Verfahren ging es um Grundsatzfragen der Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.

Geklagt hatte eine Frau, die im Februar 2003 die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hatte. Über diesen Antrag wurde jedoch erst zwei Jahre später, wenn auch zugunsten der Klägerin, entschieden. Die fällig werdende Nachzahlung sollte nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes aber nicht etwa nach den für das Jahr 2003 geltenden Regeln versteuert werden, sondern mit den für die Klägerin deutlich ungünstigeren Steuersätzen des Jahres 2005. Wäre die Nachzahlung vor dem Jahr 2005 erfolgt, hätte der steuerpflichtige Rentenanteil lediglich 32 % und nicht 50 % Besteuerungsanteil betragen.

Die Klägerin fand das ungerecht, zumal nicht sie, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund es zu vertreten habe, dass ihr Rentenantrag erst so spät positiv beschieden wurde. Sie zog daher bis vor den Bundesfinanzhof, wo sie eine Niederlage erlitt.Nach Meinung des Gerichts gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG. Danach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie der Steuerpflichtige erhalten hat.Bei rechtzeitiger Zahlung hätte die der Klägerin für die Jahre 2003 und 2004 zustehende Rente nur mit dem deutlich niedrigeren Ertragsanteil versteuert werden müssen. »Die Neuregelung der Besteuerung der Renten ist jedoch ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit«.

Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

In einem weiteren, ebenfalls am 13. April 2011 entschiedenen Verfahren (Az.: X R 54/09) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob das ab 2005 geltende Alterseinkünftegesetz nicht nur auf Alters- sondern auch auf Erwerbsminderungsrenten anzuwenden ist und die Frage im Ergebnis bejaht.Nach Auffassung der Richter besteht kein entscheidender Unterschied zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Da aber die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Altersrenten nicht gegen das Grundgesetz verstößt, kann auch kein Verstoß bei Anwendung auf Erwerbsminderungsrenten vorliegen.

 

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