22. November 2011

Krankenversicherung – Mobilität durch weiteren Rollstuhl?

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 8 KR 310/08), dass einem eigentlich auf einen Elektrorollstuhl angewiesen Behinderten, dem während dessen Reparatur ein von Hand betriebener Ersatzrollstuhl zur Verfügung steht, in der Regel keinen weiteren E-Rollstuhl von seiner Krankenkasse beanspruchen kann.

Der schwerbehinderte Kläger lebte in einem Pflegeheim und war dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse finanzierte ihm daher im Jahr 1999 die Anschaffung eines sogenannten »Allround-Elektrorollstuhls«. Als sich das Krankheitsbild des Klägers verschlechtert hatte, wurde ihm von der Kasse zwei Jahre später ein Spezial-Elektrorollstuhl mit Aufstehvorrichtung sowie einer Joystick-Steuerung zur Verfügung gestellt. Neben diesen beiden Elektrorollstühlen verfügte der Kläger zusätzlich über einen von Hand betreibbaren herkömmlichen Rollstuhl, für dessen Nutzung er auf eine Hilfsperson angewiesen war. Dieser Rollstuhl wurde von dem Kläger daher nur gelegentlich genutzt.

Nachdem der Spezial-Rollstuhl einen Defekt im Jahre 2006 erlitt, verlangte der Kläger von seiner Krankenkasse nicht nur, ihm die Reparaturkosten dieses Rollstuhls zu bezahlen, sondern wollte auf Kosten der Kasse auch den älteren Elektro-Rollstuhl, der ebenfalls defekt war, reparieren lassen, sodass er für den Fall, dass sein neuerer Rollstuhl erneut den Geist aufgeben sollte, über einen Ersatzrollstuhl verfügte.

Das war der Krankenkasse zu viel, die nur dazu bereit war, die Reparaturkosten für den neueren der beiden Elektrorollstühle zu übernehmen. Der Kläger beharrte jedoch auf der Kostenübernahme für seine beiden Fortbewegungsmittel. Denn weil er in dem Pflegeheim eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, sei er grundsätzlich auf einen E-Rollstuhl angewiesen.

Der Fall wurde vor Gericht ausgetragen, wo der Behinderte eine Niederlage erlitt.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Mobilität des Klägers ausreichend gesichert, indem der Kläger zusätzlich über einen von Hand betriebenen herkömmlichen Rollstuhl verfügt. Er kann diesen Rollstuhl zwar nicht selber bewegen. Als Patient eines Pflegeheims mit der Pflegestufe III steht ihm jedoch die Hilfe durch eine Hilfsperson zu, sodass es, wenn überhaupt, nur zu geringen Einschränkungen kommen kann.

Die Klage wäre nur dann erfolgreich gewesen, wenn der Elektrorollstuhl dem Kläger regelmäßig längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde und ihm deswegen überwiegend Bettlägerigkeit verordnet wäre. Als »längere Zeit« nannte das Gericht einen Zeitraum von mehr als vier bis sechs Wochen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2011/11/22/krankenversicherung-mobilitaet-durch-weiteren-rollstuhl/