2. Dezember 2011

Haftpflicht – Gemeindehaftung durch Steinschlag

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 10 O 735/11), dass eine Gemeinde zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, wenn sie eine ihr gehörende Rasenfläche mäht, die sich unmittelbar in der Nähe eines Parkplatzes befindet.

Der Kläger parkte seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz. Kurz darauf wurde durch einen hochgeschleuderten Stein eine Seitenscheibe zerstört und durch das herabfallende Glas außerdem der Lack des Fahrzeuges beschädigt. Ursache für die Schäden waren Mäharbeiten auf einer neben dem Parkplatz befindlichen städtischen Rasenfläche.

Gegenüber der Gemeinde forderte der Kläger Schadenersatz, da diese keine Schutzmaßnahmen getroffen hatte, um derartige Schäden zu vermeiden. Die Gemeinde war sich jedoch keiner Schuld bewusst und meinte, dass sie mit derartigen Schäden nicht hätte rechnen müssen. Daher wies sie die Schadenersatz-Forderungen als unbegründet zurück.

Die Richter des Landgerichts Magdeburg gaben der Klage des Fahrzeugbesitzers in vollem Umfang statt.

Das Gericht war der Ansicht, dass von einer Gemeinde grundsätzlich nur Sicherungsmaßnahmen verlangt werden können, die mit einem vertretbaren technischen Aufwand erreicht werden können und die nachweislich zu einem besseren Schutz Dritter führen. Diese Maßnahmen hat die beklagte Gemeinde jedoch nicht ergriffen. Angesichts der Tatsache, dass eine Rasenfläche sich in unmittelbarer Nähe einer Parkfläche gemäht werden sollte, wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, umfangreichere Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um sich nicht dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung gefallen lassen zu müssen. Diese hätten zum Beispiel darin bestehen können, den Parkplatz vorübergehend zu sperren oder die auf ihm geparkten Fahrzeuge durch Aufstellen von Planen zu schützen. Notfalls hätte auch ein zweiter Mitarbeiter mit einer größeren Pappwand neben dem Rasenmäher hergehen können, um möglicherweise hochgeschleuderte Steine abzufangen.

Im April 2010 kam das Landgericht Coburg zu einer vergleichbaren Entscheidung, als ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch auf einer Verkehrsinsel stattfindende Mäharbeiten beschädigt worden war.

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle ausgetragenen Rechtsstreit hatte hingegen ein anderer Fahrzeugbesitzer keinen Erfolg. Dem Gericht reichte es aus, dass der Rasenmäher sowohl mit einem Auffangkorb als auch mit einem seitlichen Blechschutz ausgerüstet war und dass der städtische Mitarbeiter das zu mähende Rasenstück zuvor nach Steinen abgesucht hatte, um eine Haftung der Gemeinde zu verneinen.

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