16. Januar 2012

Altersvorsorge – Kündigung und Widerruf geht nicht

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden (Az.: 26 S 39/09), dass ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag nach Kündigung nicht auch noch widerrufen kann.Im Jahr 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Etwa sechs Jahre später kündigte sie den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Beiträge in Höhe von knapp 2.800m- Euro gezahlt. Das ihr im Rahmen der Kündigung von dem Versicherer zugestandene Kapitalguthaben betrug lediglich 1.180,- Euro. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Betrag aus.

Die Klägerin fand das nicht ausreichend. Nachdem sei einen Rechtsanwalt konsultiert hatte, behauptete sie, dass sie bei Abschluss des Vertrages weder alle Verbraucherinformationen noch das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk erhalten habe. Daher erklärte die Klägerin ihren Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages und forderte sämtliche von ihr gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen zurück.

Das Kölner Amtsgericht sowie das von der Klägerin in Berufung angerufene Landgericht Köln sahen das anders.

Wenn ein Versicherter wegen von ihm behaupteter unzureichender Verbraucher-Informationen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, so setzt das einen bestehenden Versicherungsvertrag voraus.

Vorliegend war das nicht der Fall, denn die Klägerin hatte den Vertrag vor ihrem Widerspruch rechtsgültig gekündigt.

Darüber hinaus ist der Widerspruch schon deswegen ohne Wirkung, weil er verspätet ausgesprochen wurde. Nach Meinung des Gerichts erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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