30. Januar 2012

Altersvorsorge – Vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus seinem Vermögen bezahlt hat.

Im Juli 2003 hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000,- Euro.

Als die Versicherte vier Jahre später starb, überwies der Versicherer dem begünstigten Ehemann vereinbarungsgemäß den eingezahlten Beitrag abzüglich der bis dahin an seine Frau gezahlten Renten.

Als der Fiskus von der Zahlung erfuhr, rechnete er die Versicherungsleistung dem übrigen Erbe von annähernd einer Million Euro zu und verlangte von dem Kläger die Zahlung von Erbschaftsteuer.

Der Kläger war damit nicht einverstanden. Da der Einmalbeitrag für die Versicherung nachweislich von ihm bezahlt wurde, meinte er, für den durch die Erbschaft erfolgten Rückfluss nicht auch noch Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.

Die Richter des Düsseldorfer Finanzgerichts wiesen seine Klage gegen sein Finanzamt als unbegründet zurück.

Nach Meinung des Gerichts hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet. Denn dabei handelt es sich um einen »Erwerb von Todes wegen« im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz). Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob zum Nachlass gehörende Versicherungsansprüche nur deswegen vererbt werden können, weil der Erbe den Vertrag zuvor finanziert hat. Denn das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.

Deswegen ist ein durch einen Erbfall ausgelöster Vermögensrückfluss an den früheren Eigentümer grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erbes.

Wenn der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden von der Erbschaftsteuer ausnehmen wollte, so hätte er im Erbschaftsteuergesetz einen entsprechenden Ausnahmetatbestand aufnehmen können. Da das nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass es in der Regel nicht darauf ankommt, aus welcher Vermögensquelle der Erblasser sein Vermögen erworben hat.

 

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