30. Januar 2012

KFZ – Besser mit Helm

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil (Az.: 24 U 384/10) entschieden, dass sich Fahrradfahrer, die bei einem Unfall eine Kopfverletzung erleiden, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn sie ohne Helm fuhren. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad unterwegs waren.

Im Jahr 2007 befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen wurde. Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere Kopfverletzung.

Der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur einen Teil seines Schadens ersetzen, weil er ohne Fahrradhelm unterwegs war. Das Landgericht Memmingen hatte noch zu Gunsten des Versicherers entschieden und die Ansprüche des Klägers um ein Drittel gekürzt.

Daraufhin zog der Radler vor das Münchener Oberlandesgericht, wo er eine juristische Niederlage erlitt. Das Gericht erhöhte die Mitverschuldensquote auf 40 %.

Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Kläger tatsächlich die Vorfahrt genommen wurde und bejahte diese Frage im Ergebnis. Da der von ihm befahrene Weg von einem Autofahrer ebenso gut als untergeordneter Feldweg interpretiert werden konnte, hätte der Kläger in dem Bereich von Einmündungen mit äußerster Vorsicht fahren müssen. Dieses hat er aber offenkundig unterlassen. Ansonsten wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allein aus diesem Grund sind die Ansprüche des Klägers um einen Anteil von einem Drittel zu kürzen.

Der Kläger muss sich ein weiteres Mitverschulden anlasten lassen, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Da er mit einem Rennrad mit Klickpedalen unterwegs war, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins für eine betont sportliche Fahrweise, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger u.a. eine Kopfverletzung erlitten hat.

Daher hielten die Richter eine Erhöhung der Mitverschuldensquote auf insgesamt 40 % für angemessen.

Wenngleich sich andere Gerichte bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst haben, sind sie dabei zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

https://www.7x7.de/blog/2012/01/30/kfz-besser-mit-helm/