10. April 2012

Haftpflicht – Kein kalter Kaffee

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden (Az.: 30 S 3668/11), dass ein Kunde ein Drive-In-Schnellrestaurant nicht für ein Verbrühen haftbar machen kann, wenn er einen Becher mit heißem Kaffee zwischen seine Oberschenkel stellt, der von dem Personal des Restaurants möglicherweise nicht richtig verschlossen wurde.

Eine Frau befand sich zusammen mit ihrem Freund in dessen Auto auf dem Weg zur Schule, als das Pärchen auf die Idee kam, noch schnell im Drive-In-Bereich eines Schnellrestaurants zwei Becher Kaffee zu kaufen. Als ihr Freund den ersten Becher in Empfang genommen hatte, übergab er ihn der auf dem Beifahrersitz sitzenden Klägerin. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um ihrem Freund auch den zweiten Becher abnehmen zu können. Doch dabei ergoss sich der brühend heiße Inhalt des ersten Bechers auf einen der Oberschenkel der Klägerin. Dabei erlitt sie Verbrennungen zweiten Grades.

Im Nachgang verklagte die Frau den Betreiber des Schnellrestaurants auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld. Sie begründete die Klage damit, dass es zu dem Zwischenfall nur gekommen sei, weil das Personal den Deckel nicht ordnungsgemäß auf den Becher gedrückt habe. Wäre der Becher richtig verschlossen worden, hätte sich der Kaffee nicht über ihren Oberschenkel ergießen können.

Jedoch unterlag die Frau mit ihrer Klage hatte sowohl beim Münchener Amts- als auch beim Münchener Landgericht. Sie wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht kam nach einer ausführlichen Beweisaufnahme, in deren Rahmen sie u.a. eine Prüfung der Dichtigkeit der Kaffeebecher des beklagten Restaurants durchführten, zu dem Ergebnis, dass es unmöglich zu klären sei, ob der Deckel des Bechers tatsächlich ordnungsgemäß aufgesetzt worden war oder nicht. Darauf kommt es nach Meinung des Gerichts aber letztlich auch nicht an. Denn selbst wenn der Becher nicht richtig verschlossen gewesen sein sollte, hat die Klägerin ihre Verletzung in einem so großen Maße selbst zu verantworten, dass dahinter ein mögliches Verschulden des Personals der Beklagten zurücktritt.

Die Verkehrssicherungs-Pflicht hat ihre Grenzen. Dies bedeutet, dass Menschen nicht jegliches Risiko abgenommen werden muss, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.

Der Frau war nach Überzeugung der Richter bewusst, dass sich in dem Becher heiße Flüssigkeit befand. Daher hätte sie prüfen müssen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und ob er dicht ist, bevor sie den Becher zwischen ihre Oberschenkel stellte.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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