10. April 2012

Wohngebäude – Einbauküche in Flammen

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az.: 2 O 101/11) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Brandschaden an einer Einbauküche nur dann keinen Versicherungsschutz gewähren muss, wenn es sich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte handelt, der so wie gekauft in der Küche aufgestellt wurde.

Eine Frau hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die VGB 2002 zugrunde, wonach die Einbaumöbel und Einbauküchen mitversichert sind, wenn sie nicht serienmäßig produziert, sondern »individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt wurden.« Im November 2010 verursachte die Klägerin beim Erhitzen von Pommes frites einen Brandschaden. Weil ihr Gebäudeversicherer ihr nach den Feststellungen des Gerichts zu Recht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen konnte, musste er sich der Schwere des Verschuldens der Versicherten entsprechend lediglich zu 50 Prozent an dem Gebäudeschaden beteiligen.

Der Versicherer lehnte eine Beteiligung am Schaden der durch den Brand zerstörten Einbauküche gänzlich ab. Unstreitig war, dass sämtliche Teile der Küche serienmäßig produziert worden waren. Daher könne nicht von einer individuellen raumspezifischen Planung und Fertigung ausgegangen werden, wie sie in den Versicherungs-Bedingungen gefordert würde, so das Argument des Versicherers.

Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders und verurteilten den Gebäudeversicherer dazu, der Klägerin die Hälfte des Brandschadens an ihrer Einbauküche zu ersetzen.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass Küchenbestandteile wie Elektrogeräte und Küchenschränke serienmäßig gefertigt wurden, um den Versicherer aus seiner Leistungsverpflichtung entlassen zu können.

Letztlich verlangen die Versicherungs-Bedingungen nur eine raumspezifische Planung und Fertigung. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn eine Küche wie in dem zu entscheidenden Fall nach den vorhandenen Anschlüssen geplant und Teile der Küche, wie etwa die Arbeitsplatte, individuell nach den Raumverhältnissen zurechtgeschnitten wurden, so das Gericht.

In der Urteilsbegründung heißt es: Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei aufmerksamer Durchsicht um Verständnis der Versicherungs-Bedingungen bemüht ist, liegt die Einbeziehung von Einbauküchen in den Versicherungsschutz nicht nur dann vor, wenn die Einzelteile der Küche wie Elektrogeräte und Küchenschränke speziell für den Versicherungsnehmer angefertigt worden sind.

Nach Ansicht der Richter wäre der Versicherer nur dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit gewesen, wenn es sich bei der Küche lediglich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte gehandelt hätte, der so wie gekauft aufgestellt worden wäre.

Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht der Fall.

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