9. Mai 2012

Wer bei Diebstahl aus Umkleideraum haftet …

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (Az.: 2 U 46/11) entschieden und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zur Staatshaftung bestätigt (Az.: 22 O 2046/10), dass der Schulträger schadenersatzpflichtig ist, wenn es zu einem Diebstahl kommt, weil es eine Lehrerin versäumt hat, während des Sportunterrichts die Umkleideräume der Sporthalle abzuschließen.

 

Im November 2009 kam es an einer Magdeburger Berufsschule zu einer Diebstahlsserie, die bis heute nicht aufgeklärt werden konnte. Dabei wurden dem seinerzeit 19-jährigen Kläger aus den unverschlossenen Umkleideräumen der Sporthalle eine Hose, sein Handy sowie sein Autoschlüssel gestohlen. Daraufhin machte er den ihm entstandenen Schaden in Höhe von über 600,- Euro gegenüber dem Schulträger geltend. Er begründete die Schadensersatzforderung damit, dass es Aufgabe der Sportlehrerin gewesen sei, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Räume während des Unterrichts abgeschlossen waren. Unstreitig hatte die Lehrerin dies am Tattag vergessen. Daher hafte der Schulträger unter dem Aspekt der Amtspflichtverletzung.

Der Schulträger verteidigte sich im darauf folgenden Prozess damit, dass es sich bei dem Versäumnis der Lehrerin um ein Augenblicksversagen und somit um einen Fall einfacher Fahrlässigkeit gehandelt habe, für den keine Haftungsverpflichtung bestehe.

Darüber hinaus werde in der auch dem Kläger bekannten Schulordnung darauf hingewiesen, dass Wertgegenstände nach Möglichkeit nicht mit in die Schule gebracht werden sollen.

Weder die Richter des Landgerichts Magdeburg noch ihre Kollegen der Berufungsinstanz konnte das überzeugen, so dass sie der Klage dem Grunde nach statt gaben.

Bei der Berechnung der Schadenhöhe für das ein Jahr alte Handy des Klägers hielten sie einen Abzug von 50 % für gerechtfertigt. Im Übrigen gab es keine Abzüge.

Nach Ansicht der Richter liegt ein Fall mittlerer Fahrlässigkeit vor, wenn es ein Lehrer entgegen seiner Aufgabe versäumt, die Umkleideräume einer Sporthalle abzuschließen. Damit kann sich der Schulträger nicht auf ein Augenblicksversagen. Bejahte man ein Augenblicksversagen, würde dies keine Haftungsverpflichtung auslösen.

Ferner kann sich der Schulträger auch nicht damit entlasten, dass das Mitbringen von Wertgegenständen gemäß Schulordnung nicht erwünscht war. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Wunsch (»nach Möglichkeit«) und nicht etwa um ein Verbot – und zum anderen ist es fragwürdig, ob es sich bei einem Handy und bei einem Kfz-Schlüssel überhaupt um Wertgegenstände handelt.

Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2012/05/09/wer-bei-diebstahl-aus-umkleideraum-haftet/