16. Mai 2012

Trotz Leasing Anspruch auf Mehrwertsteuer-Erstattung

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30. November 2011 entschieden (Az.: 14 U 92/11), dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer die im Rahmen des Leasingvertrages anfallende Mehrwertsteuer ersetzen muss, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall eine Ersatzfahrzeug least und nicht kauft.

Unverschuldet war der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt und dabei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Sachverständige stellte einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von16.500,- € und einen Restwert von 6.000,- € fest. Da sich der Kläger dazu entschloss, ein Ersatzfahrzeug zu leasen anstatt zu kaufen, wollte ihm der Versicherer des Unfallverursachers keine Mehrwertsteuer erstatten. Denn die sei schließlich nicht für eine Ersatzbeschaffung angefallen.

Das sah der Kläger anders. Denn sowohl die einmalige Leasingsonderzahlung als auch die laufenden Leasingraten waren mehrwertsteuerpflichtig. Der Versicherer habe ihm diese Mehrwertsteuer daher bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Leasingvertrages von 48 Monaten zu erstatten.

Zu Recht, befanden die Richter des Celler Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschädigter schadenrechtlich nicht dazu verpflichtet, eine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform vorzunehmen, wie sie vor dem Schadenereignis bestand. Denn auch in dieser Hinsicht gilt die einem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit. Ein Schädiger bzw. sein Versicherer hat einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten folglich die Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn sie bei der von ihm gewählten Form der Ersatzbeschaffung angefallen ist beziehungsweise anfällt. Denn er ist grundsätzlich so zu stellen, wie er vor dem Schadenereignis gestanden hat.

Gem. § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB ist Mehrwertsteuer bei der Beschädigung einer Sache zwar nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich anfällt. Nach Ansicht der Richter ist davon im Fall des Klägers davon auszugehen, da er sich durch Abschluss des Leasingvertrages zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet hat.

Er hätte dann keinen Erstattungsanspruch gehabt, wenn er z.B. bei einem privaten Anbieter ein Ersatzfahrzeug gekauft oder den bei dem Unfall beschädigten Pkw durch Schwarzarbeit hätte reparieren lassen.

Höchstgrenze der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer ist der Betrag, der sich aus dem Brutto-Wiederbeschaffungswert minus Restwert, in dem zu entscheidenden Fall also 10.500,- €, ergeben hätte.

Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, da die für den Leasingvertrag aufzuwendende Mehrwertsteuer diesen Betrag auch nicht annähernd übersteigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2012/05/16/trotz-leasing-anspruch-auf-mehrwertsteuer-erstattung/