16. Mai 2012

Verschwundene Einbauküche

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 26. September 2011 entschieden (Az.: 3 U 48/10), dass der Besitzer einer Einbauküche keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seinen Gebäudeversicherer hat, wenn einem Brandsanierer eine Einbauküche überlassen wird, die anschließend aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auffindbar ist.

Der Kläger war bei der Beklagten wohngebäudeversichert.

Im April 2005 wurde bei einem Dachgeschossbrand das Gebäude insbesondere durch Löschwasser so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass es für sechs Monate nicht mehr bewohnbar war. Zur Beseitigung der Schäden beauftragte der Kläger eine Spezialfirma, die sich auf die Sanierung von Brandschäden spezialisiert hatte. Diese baute unter anderem die ca. 30.000,- € teure Einbauküche aus, um sie in ihren Betriebsräumen wiederherzustellen. Anschließend schickte die Firma dem Kläger zwar die Spüle, den Herd, das Cerankochfeld sowie die Granitarbeitsplatte zurück. Die übrigen Teile der Einbauküche blieben jedoch verschwunden. Auf Nachfrage behauptete das Sanierungsunternehmen, den Rest entsorgt zu haben, weil dieser durch das Löschwasser irreparabel beschädigt gewesen sei.

Der Kläger nahm dies zum Anlass, von seinem Gebäudeversicherer eine Entschädigung für die Anschaffung einer neuen Einbauküche zu fordern, da er letztlich den Brand als Ursache dafür sah, dass seine Küche teilweise abhandengekommen war.

Die Richter des Bremer Oberlandesgerichts wiesen die Klage des Gebäudebesitzers gegen seinen Versicherer als unbegründet zurück.

Gemäß den dem Gebäudeversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen besteht Versicherungsschutz u.a. nur, soweit versicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Unter einem Abhandenkommen i.S.d. Bedingungen sind nach Ansicht der Richter aber nur typische Gefahren zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einen Brand auftreten. Das Gericht nannte dazu z.B. eine durch mangelnde Sicherung des Gebäudes begünstigte Plünderung.

Wenn ein Brandsanierer seine Pflichten verletzt, gehört dies nicht zu den typischen Gefahren des Umfeldes eines Brandschadens. Es handelt sich vielmehr um ein Risiko, dass grundsätzlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wenn Mobiliar oder sonstiges Eigentum einer Firma bzw. Handwerksbetrieb zur Durchführung von Arbeiten überlassen wird.

Weder ein Gebäude- noch ein Hausratversicherer müssen für diese Schäden einstehen.

Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Brandsanierer waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2012/05/16/verschwundene-einbaukueche/