6. Juni 2012

Unfall auf dem Weihnachtsmarkt

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 17. November 2011 (Az.: 2 U 90/11) entschieden, dass der Betreiber eines Weihnachtsmarktstandes in der Regel nicht für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Marktbesucher über die Abdeckung einer über den Gehweg gelegten Leitung stürzt, die zu diesem Stand gehört.

Geklagt hatte eine Berufsgenossenschaft, deren Mitglied im Rahmen einer auf einem Weihnachtsmarkt stattfindenden betrieblichen Weihnachtsfeier über die Abdeckung eines zu einem der Marktstände führenden Wasserschlauchs gestürzt war. Dabei erlitt der Gestürzte eine Ellenbogenfraktur.
Wenngleich der Verletzte selbst auf die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Ansprüchen verzichtete, forderte seine Berufsgenossenschaft von dem Betreiber des zu der Leitung gehörenden Standes jedoch die Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 25.000,- Euro.
Nach Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers hatte der Standbetreiber nämlich seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, indem er die graue Plastikabdeckung der Leitung nicht zumindest farbig kenntlich gemacht hatte, um so vor der Stolperfalle zu warnen.
Die Naumburger Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Richter meinten, dass Besucher von Weihnachtsmärkten grundsätzlich mit der oberirdischen Verlegung von zu den Ständen führenden Leitungen rechnen und diese als zu erwartende Hindernisse hinnehmen müssen. Denn es liegt auf der Hand, dass derartige Leitungen wegen der nur vorübergehenden Nutzung der Stände nicht unterirdisch verlegt werden.
Allerdings kann erwartet werden, dass über Fußwege führende Leitungen abgedeckt werden, um zu verhindern, dass die Marktbesucher über mögliche Schlingen stolpern. Dieser Verpflichtung ist der beklagte Standbetreiber jedoch nachgekommen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass er sich dabei einer handelsüblichen Kabelbrücke bedient hat, welche sich von ihrer Art und Beschaffenheit nicht als gefahrträchtig erwies. Sie war zwar in einem eher unauffälligen Grau gehalten, hob sich jedoch optisch deutlich von der Farbe und Struktur des Gehwegbelages ab und hätte daher von einem aufmerksamen Marktbesucher problemlos erkannt werden können.
Daher hat der Versicherte der klagenden Berufsgenossenschaft seinen Unfall aus Unaufmerksamkeit selbst verschuldet, so dass dem gesetzlichen Unfallversicherer kein Ersatz seiner Aufwendungen zusteht.
Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2012/06/06/unfall-auf-dem-weihnachtsmarkt/