20. Juni 2012

Rente mit Verspätung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 14. Dezember 2011 (Az.: 6 C 11098/11.OVG) entschieden, dass Versicherte eines Versorgungswerks sich in der Regel nicht mit Erfolg gegen eine Satzungsänderung wehren können, durch welche die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben wird.

Ein 50-jähriger angestellter Rechtsanwalts hatte einen Normenkontrollantrag gestellt und sich damit gegen eine Satzungsänderung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern zur Wehr gesetzt. Danach sollte für die ab dem Jahr 1949 geborenen Versicherten das Regeleintrittsalter pro Jahr um jeweils einen Monat angehoben werden. Das hatte zur Folge, dass die im Jahr 1972 Geborenen erst im Alter von 67 Jahren einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente durch das Versorgungswerk hatten.
Auswirkung für den Antragsteller war, dass er entgegen seiner Erwartungen nicht schon im Alter von 65 Jahren, sondern erst mit Erreichen des 66. Lebensjahrs plus eines Monats einen Rentenanspruch hat.
Das Gericht darin keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Sie wiesen den Normenkontrollantrag als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist es zwar unbestritten, dass die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften des Antragstellers mindert. Die Anpassung der Regelaltersgrenze diene jedoch angesichts der demografischen Entwicklung dem Gemeinwohl aller Versicherten.
Daher sei sie zulässig.
Überzeugt waren die Richter davon, dass durch die Satzungsänderung die wirtschaftliche Stabilität des Rechtsanwalts-Versorgungswerks gesichert wird. Denn ohne die Maßnahme droht die Einrichtung in eine finanzielle Schieflage zu geraten.
Das Gericht sah im Gegensatz zum Antragsteller den Vertrauensschutz der älteren Mitglieder nicht verletzt. Denn der werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder in ausreichender Weise gewahrt.

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