17. August 2012

Strittige Todesfallleistung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: 8 U 1906/10), dass kein Versicherungsschutz im Rahmen einer privaten Unfallversicherung besteht, wenn angenommen werden muss, dass einem Tod durch Ertrinken anlässlich eines Tauchgangs ein Herzanfall mit einer damit verbundenen Bewusstlosigkeit vorausgegangen ist.

Ein Versicherungsnehmer einer Familienunfallversicherung hatte geklagt. Der mitversicherte Vater des Klägers war bei einem Tauchgang in einem See ertrunken. Als der Sohn von dem Unfallversicherer die Zahlung der vereinbarten Todesfallsumme in Höhe von 154.000,- Euro forderte, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab und behauptete, dass die Ursache für den Ertrinkungstot nicht etwa ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, sondern ein unmittelbar vorausgegangenes Herzversagen gewesen sei. Dieses habe zur Bewusstlosigkeit und damit zum Tod des Versicherten durch Ertrinken geführt. Der Versicherer berief sich als Beleg für seine Behauptung auf die Aussage eines Tauchkameraden des Versicherten sowie auf den Obduktionsbefund.
Aussage des Tauchkameraden war, dass sich der Versicherte unter Wasser plötzlich an ihm festgehalten habe, und kurz darauf leblos auf den Grund des Sees gesunken sei. Gemäß Obduktionsbefund litt der übergewichtige Versicherte an einer massiven Fettdurchwachsung der rechten Herzmuskulatur, unter erhöhtem Blutdruck sowie an einer anlagebedingten Enge der rechten Herzkranzschlagader.
Letztlich war der Tod des Mannes durch Ertrinken eingetreten. Der mit der Obduktion betraute Arzt wollte jedoch nicht ausschließen, dass er unmittelbar zuvor einen Herzanfall erlitten hatte. Denn die vier Risikofaktoren konnten sich unter Stress, wie er auch mit Tauchen verbunden sein kann, für eine funktionelle Störung der Herztätigkeit besonders begünstigend auswirken.
Die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts fanden das überzeugend und wiesen die Klage des Versicherungsnehmers und gleichzeitigen Erbens auf Auszahlung der Todesfallsumme als unbegründet zurück.
Ein Tod durch Ertrinken ist nach herrschender Ansicht zwar stets ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung. Von einem Versicherungsfall kann trotz allem nur ausgegangen werden, wenn dem Ertrinken nicht unmittelbar zuvor eine nicht versicherte Bewusstseinsstörung vorausgegangen ist. Da aber das von dem Versicherten genutzte Tauchgerät unstreitig in Ordnung war und sein Tauchkamerad keinen für einen Ertrinkungstod typischen Abwehrkampf bemerkt hatte, spricht nach Ansicht des Gerichts alles dafür, dass am Anfang der zum Tod des Versicherten führenden Kausalkette eine auf einer funktionellen Herzstörung beruhende Bewusstseinsstörung stand.

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