24. Oktober 2012

Besser nüchtern im Straßenverkehr

Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 24. August 2011 entschieden (Az.: 4 O 9/11), dass bereits der Genuss geringer Alkoholmengen dazu führen kann, dass ein Vollkaskoversicherer seine Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit um 50 % kürzen darf.

Für sein Fahrzeug hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. An einem Oktober-Abend kam er mit dem Auto auf einer innerörtlichen Straße in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Laterne. Dabei erlitt der Wagen einen Schaden von mehr als 22.000,- Euro. Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 0,33 Promille. Zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt war von einer Blutalkohol-Konzentration von 0,4 Promille auszugehen. Daher unterstellte der Vollkaskoversicherer des Klägers ihm, dass er den Unfall wegen Alkoholgenusses grob fahrlässig verursacht hatte. Der Versicherer war daher lediglich dazu bereit, 50 % des Fahrzeugschadens zu bezahlen.

Der Kläger behauptete in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage, zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen zu sein. Denn er habe wegen der geringen Menge des genossenen Alkohols keinerlei alkoholische Wirkungen verspürt. Ferner könnten sich angesichts der Motorleistung seines Fahrzeugs von 450 PS bereits kleine Fahrfehler so verheerend auswirken, dass man ohne Weiteres die Kontrolle über das Auto verlieren könne. Als Hobbyrennfahrer, der schon viele Fahrtrainings absolviert habe, wisse er, wie mit Fahrzeugen umzugehen sei. Im Falle seines Unfalls sei er jedoch machtlos gewesen.

Das Landgericht war davon nicht überzeugt und wies die Klage auf Zahlung einer vollen Entschädigung als unbegründet zurück. Die Richter gingen von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers aus, da er zum Zeitpunkt des Unfalls relativ fahruntüchtig war. Diese Fahruntüchtigkeit kann bereits bei einer Blutalkohol-Konzentration ab 0,3 Promille gegeben sein. Der Kläger hatte nachweislich der Verkehrsunfallakte zwar keine Ausfallerscheinungen, die für sich genommen auf eine Fahruntüchtigkeit hätten schließen lassen, jedoch spricht das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund für einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die für den Kläger verhängnisvolle Kurve gefahrlos durchfahren werden. Die Richter meinten, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Behauptung des Klägers spricht, dass sein Alkoholgenuss nicht Auslöser des Unfalls war, zumal er angegeben hatte, zum Unfallzeitpunkt nicht schneller als mit den zulässigen 50 km/h unterwegs gewesen zu sein. Der Kläger konnte diesen Beweis nicht entkräften. Die versichererseitig vorgenommene Leistungskürzung um 50 % hielten die Richter daher für angemessen.

»Denn die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist eine objektiv besonders grobe und schwerwiegende Verkehrswidrigkeit«.

https://www.7x7.de/blog/2012/10/24/besser-nuechtern-im-strassenverkehr/