26. Oktober 2012

Vom ausgebildeten Maler zum Hausmeister

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 30. Dezember 2011 entschieden (Az.: 12 U 140/11), dass sich ein ausgebildeter Maler in der Regel nicht auf eine Tätigkeit als Hausmeister einer Schule verweisen lassen muss, wenn die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsehen, dass der Versicherte im Leistungsfall nur auf einen Beruf verwiesen werden kann, der seiner Ausbildung und Erfahrung sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Anfang Juli 2007 erlitt der mehr als 15 Jahre als Malergeselle tätige Kläger einen Arbeitsunfall. Dabei wurde sein linkes Sprunggelenk so stark verletzt, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Zum Glück hatte er im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einschließlich Beitragsbefreiung im Leistungsfall abgeschlossen.

Sein Berufsunfähigkeitsversicherer bewilligte ihm zunächst die vertraglich vereinbarten Leistungen.

Das im September 2009 durchgeführte Nachprüfungsverfahren setzte den Versicherer darüber in Kenntnis, dass der Kläger in der Zwischenzeit eine Tätigkeit als Hausmeister einer Schule angenommen hatte. Daraufhin stelle der Versicherer die Zahlung ein, da es sich bei dieser Tätigkeit um einen Vergleichsberuf handelt, auf welchen sich der Versicherte bedingungsgemäß verweisen lassen muss.

Im Klageverfahren vertrat der Versicherte die Auffassung, dass er nicht auf den Beruf eines Schulhausmeisters verwiesen werden könne, da dieser Beruf weder seiner Ausbildung noch seiner bisherigen Lebensstellung entspräche. Als Hausmeister würde er außerdem deutlich weniger verdienen.

Vor dem Landgericht unterlag er zuerst, hatte aber mit seiner beim Karlsruher Oberlandesgericht eingelegten Berufung Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Verweisung des Klägers auf den Hausmeisterberuf nicht daran, dass dessen soziale Wertschätzung hinter derjenigen zurückbleibt, die ein Malergeselle genießt. Unterstellt man, dass ein Malergeselle eine handwerklich-fachlich anspruchsvollere Tätigkeit ausübt, wird die soziale Wertschätzung des Hausmeisters doch auch von dem Umstand geprägt, dass diesem in vielerlei Hinsicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, etwa vor gefährlichen Gegenständen oder Glätte, anvertraut ist und seine Arbeit einige Flexibilität und Organisationsvermögen verlangt. Für eine Vergleichbarkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen reicht das allein nicht aus.

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger in beträchtlichem Umfang Tätigkeiten ausüben musste, die keine handwerklichen Fähigkeiten erforderten. Dazu zählten z.B. die Ausgabe von Kreide, Schwämmen und Lappen, Beaufsichtigung des Pausenhofes, Leeren der Mülleimer, Mähen des Schulrasens sowie Botengänge. Hingegen erstrecken sich die handwerklichen Aufgaben des Klägers auf Tätigkeiten wie etwa das Auswechseln von Glühbirnen und Toilettendeckeln sowie das Anbringen von Haken, für die keine handwerkliche Ausbildung erforderlich ist und die auch von Laien in ihrer Wohnung verrichtet werden. Der einzige Bezug zu der bisherigen Tätigkeit des Klägers bestand darin, dass er Kinder der Schule bei der Ausführung von Malerarbeiten anleitete. Bei der Organisation handwerklicher Arbeiten durch Dritte hatte er nur geringe Befugnisse, die auf einen Auftragswert von maximal 300,- Euro beschränkt waren.

Die Richter meinten, dass sich der Kläger nicht auf den Beruf eines Schulhausmeisters verweisen lassen muss, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht nur die Nachteile ausgleichen, die ein Versicherter hat, weil er überhaupt nicht mehr arbeiten kann, sondern diejenigen, die mit dem Verlust der Fähigkeit verbunden sind, den bisherigen Beruf auszuüben.

Deshalb muss die mit der konkreten Verweisungsklausel verbundene Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherte einen neuen Beruf ergreift und dabei in relevantem Umfang auf die Ausbildung und die Erfahrungen zurückgreifen kann, die er in dem bisherigen Beruf erworben hat.

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