12. November 2012

Werden Kosten einer Fettabsaugung übernommen?

Das Sozialgericht Chemnitz hat am 1. März 2012 entschieden (Az.: S 10 KR 189/10), dass die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten einer Fettabsaugung zu übernehmen, wenn die herkömmlichen Methoden zur Behandlung einer schmerzhaften Häufung von Fettgebewebe wirkungslos sind.

Erst kürzlich hatte das Sozialgericht Mainz entscheiden, dass Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten einer Fettabsaugung zu übernehmen. Dagegen ist das Chemnitzer Sozialgericht bei einem ähnlichen Sachverhalt zu einer anderen Einschätzung gelangt.

Die Klägerin aus Sachsen litt wie in dem vom Mainzer Sozialgericht entschiedenen Fall unter sogenannten Lipödemen, einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe, deren Ursache bis heute nicht bekannt ist. Zwar war ihre Krankenkasse dazu bereit, die Kosten einer konservativen Therapie zu übernehmen, diese zeigte jedoch keinerlei Erfolg. Nach Angaben des Arztes der Versicherten nahm die Fettgewebsdichte bei Verwendung der von der Krankenkasse empfohlenen Kompressions-Strumpfhose sogar noch zu.

Daher beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung (Liposuktion). Doch dazu war die Krankenkasse unter Hinweis darauf, dass kein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses für diese Behandlungsmethode vorliege nicht bereit. Die Versicherte zog daher vor das Chemnitzer Sozialgericht. Ein vom Gericht befragter medizinischer Sachverständiger bestätigte dort, dass sich die Absaugung vermehrten Fettgewebes in den letzten zehn Jahren als Therapie etabliert habe. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gelte die Liposuktion als sichere und effektive Therapiemethode. Ferner befinde sich das Lipödem der Klägerin in einem fortgeschrittenen Stadium. Eine Heilung könne nur durch eine Liposuktion erreicht werden.

Das Gericht fand diese Ausführungen überzeugend und gab der Klage der Versicherten auf die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung durch ihre Krankenkasse statt. Zwar bestritten die Richter nicht, dass bislang kein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine Liposuktion vorliegt, jedoch sahen die Richter darin einen Systemmangel. Aufgrund der Tatsache, dass eine Liposuktion unter bestimmten Voraussetzungen seit Jahren als sichere und effektive Therapie anzusehen ist, wäre der Bundesausschuss dazu verpflichtet gewesen, diese Behandlungsmethode zu überprüfen.

Nach richterlicher Ansicht gilt das umso mehr, da es im System der vertragsärztlichen Versorgung keine andere gesicherte Behandlung für ein Lipödem gibt, so dass schon längst ein Prüfungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Das Unterlassen dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Daher schloss sich das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen an, der eine Liposuktion beider Oberschenkel der Klägerin befürwortet hatte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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