15. November 2012

BGH zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 entschieden (Az.: VI ZR 196/11), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallbeteiligten in der Regel nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für einen von dem Unfallbeteiligen beauftragten Anwalt zu übernehmen, die dadurch entstehen, dass dieser zusätzlich seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen will.

Mit seinem Auto war der Kläger an einem Unfall beteiligt, für den er und sein Unfallgegner zu gleichen Teilen verantwortlich waren. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Versicherer des Unfallbeteiligten beauftragte er einen Anwalt, der auf Bitte des Klägers auch die restliche Hälfte der Ansprüche aus dem Fahrzeugschaden gegenüber seinem Vollkaskoversicherer durchsetzen sollte. Die insofern entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangte der Kläger von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattet.

Die gegnerische Versicherung lehnte jedoch mit dem Argument die Kostenübernahme ab, dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber seinem Kaskoversicherer auch ohne Hilfe seines Anwalts hätte geltend machen und durchsetzen können.

Nicht nur das Bochumer Amts- und Landgericht, sondern auch der von dem Kläger in Revision angerufene Bundesgerichtshof stimmte zwar mit dem Kläger darin überein, dass sich die Ersatzpflicht eines Schädigers bzw. dessen Versicherers auch auf die durch die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs verursachten Kosten erstreckt. Allerdings besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und vor allem erforderlich ist. Davon ist in einfach gelagerten Versicherungsfällen wie dem des Klägers aber nur dann auszugehen, wenn sich ein Kaskoversicherer in Verzug befindet oder eine sonstige Pflichtverletzung begangen hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Vollkaskoversicherer bereits vier Tage nach Anzeige des Versicherungsfalls seine Leistungsbereitschaft erklärt und unmittelbar darauf die Versicherungsleistung angewiesen.

Daher ist nicht ersichtlich, warum der Kläger, die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne Hilfe seines Rechtsanwalts hätte anmelden und geltend machen können. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag in Abrede stellen würde.

Aus diesem Grund wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen, so dass der Kläger nun nicht nur die Kosten für die Beauftragung seines Anwalts bezüglich der Forderungen gegenüber seinem Vollkaskoversicherer selber zu zahlen hat, sondern auch noch für die Kosten des von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits aufkommen muss.

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