26. November 2012

Unstimmige Einbruchspuren

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Oktober 2011 (Az.: I-20 U 62/11) entschieden, dass es zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch das Aufbrechen einer Haustür nicht gehört, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird.

Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nach einem von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl im Oktober 2006 wollte er die Versicherung in Anspruch nehmen.

Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab, da sich der Versicherte bei der Schadenmeldung in Widersprüche verwickelt habe und insbesondere keine stimmigen Einbruchspuren vorliegen würden. Dabei berief er sich auf die Ermittlungsakte der Polizei, in der festgestellt wurde, dass der Profilzylinder der aufgebrochenen Haustür nicht am Tatort aufgefunden werden konnte. Der Versicherer schloss daraus, dass der Einbruch nur vorgetäuscht worden war.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Versicherten auf Regulierung des Schadens statt.

Einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, kommen nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast daher schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist; also ein Mindestmaß an Tatsachen vorweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen.

Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Richter bewiesen, dass er Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden ist. Denn nach den Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Haustür des Mehrfamilienhauses, in welchem der Kläger wohnt, gezogen, um diese zu entriegeln. Anschließend wurde die Tür zur Wohnung des Klägers aufgehebelt bzw. aufgebrochen und die Wohnung durchwühlt.

Anders als der Hausratversicherer werteten die Richter, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten den abgebrochenen Teil des Profilzylinders der Haustür nicht mehr auffinden konnten, nicht als Indiz für einen durch den Kläger vorgetäuschten Einbruch. Es ist durchaus üblich, dass ein Täter den Zylinder mitnimmt, um zu verhindern, dass daran Spuren gesichert werden, die Rückschlüsse auf das Tatwerkzeug und somit auf einen bestimmten Täter oder Täterkreis zulassen.

Da die Richter auch die übrigen Zweifel des Versicherers an der Glaubwürdigkeit des Klägers als entkräftet ansahen, wurde er zur Regulierung des Schadens verurteilt.

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