27. November 2012

Plexiglas-Wellplatten sind im Rahmen der Glasversicherung versichert

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 30. Januar 2012 entschieden (Az.: 12 S 2398/11), dass Plexiglas-Wellplatten im Rahmen einer Glasversicherung zu den versicherten Gegenständen gehören.

Bei dem beklagten Versicherer hatte ein Mann für sein Anwesen eine Glasversicherung abgeschlossen. In den Versicherungs-Bedingungen waren unter der Überschrift »Gebäudeverglasungen« als versicherte Gegenstände unter anderem die Glas- und Kunststoffscheiben von Wintergärten, Veranden, Dächern und Wetterschutzvorbauten genannt.

Der Versicherer lehnte die Zahlung ab, als die Plexiglas-Wellplatten der Verandaüberdachung des versicherten Anwesens beschädigt wurden. Seine ablehnende Haltung begründete er damit, dass es sich bei einer Wellplatte um keine Scheibe handele. Denn der Begriff Scheibe setze eine halbwegs plane Oberfläche voraus.

Der Versicherer scheiterte mit seiner vor dem Landshuter Amtsgericht eingereichten Klage. Das Gericht führte in der Begründung seines Urteils unter anderem aus, dass sich eine Plexiglas-Wellplatte allein schon von ihrer Lichtdurchlässigkeit erheblich von einer klassischen Scheibe unterscheide. Derartige Platten zählten daher nicht zu den im Rahmen einer Glasversicherung versicherten Gegenständen.

Das in Berufung angerufene Landshuter Landgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage des Versicherten statt.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es zur Beurteilung der Frage, ob Plexiglas-Wellplatten als versicherte Gegenstände anzusehen sind, nur bedingt auf deren Lichtdurchlässigkeit an. Bedingungsgemäß seien auch Glasbausteine versichert, die ebenfalls eine nur geringe Lichtdurchlässigkeit aufweisen. Nicht nur glasklare Scheiben sind versichert. Vielmehr kommt es darauf an, dass überhaupt eine gewisse Lichtdurchlässigkeit vorhanden ist.

In den Versicherungsbedingungen sind ausdrücklich auch Verandaüberdachungen als versicherte Gegenstände genannt. Somit darf nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten auch nicht zwischen planen und welligen Überdachungen unterschieden werden. Beide erfüllen den gleichen Zweck, da der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung einer planen Überdachung ohne Diskussionen zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Daher hat der Versicherer den Schaden des Klägers zu ersetzen und auch dessen Anwaltskosten zu begleichen.

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