15. Januar 2013

Fliesensplitter und zuständige Haftpflichtversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Az.: I-20 U 120/11) entschieden, dass ein Gebäudeeigentümer, der beim Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten verletzt, dadurch nicht gegen die Sorgfaltspflichten verstößt, die ihm als Eigentümer des Gebäudes unterliegen. Derartige Schäden fallen daher in den Bereich einer Privat- und nicht in den einer Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung.

Eine Frau und spätere Klägerin besaß ein Mehrfamilienhaus, für welches sie unter anderem eine Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen von Renovierungsarbeiten schlug sie Fliesen von den Wänden. Dabei wurde durch ihre Unachtsamkeit ihr volljähriger Sohn, der ihr bei den Arbeiten zugeschaut hatte, durch umherfliegende Fliesensplitter am Auge verletzt. Wegen dessen Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld wollte die Klägerin ihren Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen.

Der Versicherer lehnte seine Zuständigkeit ab, da nach seiner Ansicht der Schaden nicht ihm, sondern dem Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherer hätte gemeldet werden müssen. Im Übrigen bestehe allein schon deswegen keine Einstandsverpflichtung, weil der Sohn der Klägerin auf deren ausdrücklichen Wunsch in ihrem Vertrag mitversichert sei und sie dafür seit Jahren auch einen Prämienzuschlag entrichte.

In dem folgenden Rechtsstreit trug die Klägerin vor, dass ihr volljähriger Sohn nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebe und über eine eigene Privathaftpflicht-Versicherung verfüge, die ebenfalls bei der Beklagten abgeschlossen worden sei. Sie habe es seinerzeit lediglich versäumt, ihn aus ihrem Vertrag abzumelden.

Darüber hinaus würde der Schaden in den Zuständigkeitsbereich eines Privat- und nicht in den eines Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherers fallen.

Die OLG-Richter schlossen sich dem letzteren Argument zwar an, wiesen die Klage aber als unbegründet zurück.

Das Gericht war überzeugt, dass sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen kein typisches Risiko der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung realisiert, zumal durch die Art der von ihr durchgeführten Maßnahmen sie eben nicht gegen eine sich gerade aus dem Eigentum an dem Mehrfamilienhaus ergebende Pflicht verstoßen hat. Darunter fallen nur die Pflichten, die gegenüber Dritten oder der Allgemeinheit zu erfüllen sind, um diese vor den von einem Haus ausgehenden typischen Gefahren zu schützen. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung solcher Verkehrssicherungs-Pflichten verwirklichen, die also nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundhaftpflicht-Versicherung, sondern sind von der Privathaftpflicht-Versicherung zu übernehmen.

Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin allenfalls gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen, die jeden treffen, der Fliesen von Wänden abschlägt. Hingegen hat sie nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, die sie gerade als Eigentümerin des Mehrfamilienhauses trafen.

Dass die Klage trotz allem als unbegründet zurückgewiesen wurde, basiere auf der Tatsache, dass Ansprüche mitversicherter Personen vom Deckungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen sind.

Unbestritten ist zwar, dass der Sohn der Klägerin über einen eigenen Vertrag verfügt. Er galt jedoch gleichwohl in dem Vertrag seiner Mutter als mitversicherte Person.

Daher hat der Versicherer zu Recht eine Leistungsübernahme verweigert, denn die unterlassene Beendigung der Mitversicherung ihres Sohnes durch die Klägerin liegt nicht im Verantwortungsbereich des beklagten Versicherers.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2013/01/15/fliesensplitter-und-zustaendige-haftpflichtversicherung/