21. Januar 2013

BGH-Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Ausüben des Kapitalwahlrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.04.2012 zum neuen Versorgungsausgleich entschieden (XII ZB 325/11), ob eine private Rentenversicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch dann nicht unter den Versorgungsausgleich fällt, wenn das Kapitalwahlrecht bei einer privaten Rentenversicherung nach Ende der Ehezeit, also dem Einreichen der Scheidung, ausgeübt wird.

Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts unterfallen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Lediglich kommt ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Es ist unerheblich, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen.

Entscheidender Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Allerdings sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich nicht auf den Anteilswert, sondern auf dessen Ausgleichsform aus.

Wenn eine Kapitalversicherung vorliegt oder das Kapitalwahlrecht einer Rentenversicherung ausgeübt wurde, unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten.

Das Kapitalrecht ist nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen.

Praxishinweis:

Das Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung oder einer Riester-Rente fallen unabhängig davon, ob eine Rente oder eine Kapitalzahlung erfolgt, immer unter den Versorgungsausgleich.

https://www.7x7.de/blog/2013/01/21/bgh-entscheidung-zum-versorgungsausgleich-bei-ausueben-des-kapitalwahlrechts/