29. Januar 2013

Unverzügliche Schadenmeldung und nicht erst Schädiger in Anspruch nehmen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 26. Oktober 2011 entschieden (Az.: 20 O 170/11), dass sich ein Vollkaskoversicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen kann, wenn ein Versicherter diesem einen Schaden erst anzeigt, nachdem er vergeblich versucht hat, einen vermeintlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.

 

Bei einem Unfall war der am Straßenrand abgestellte Pkw des Klägers am 15. März 2009 schwer beschädigt worden. Vergeblich versuchte er zunächst, den Versicherer des vermeintlichen Schädigers in Anspruch zu nehmen, als ihm einfiel, dass er für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

Daher meldete er am 1. Februar 2011 den Unfall seinem Versicherer mit der Bitte um Schadenregulierung.

Mit dem Argument, dass ihm der Schaden hoffnungslos zu spät gemeldet worden sei, lehnte der Versicherer die Zahlung des geforderten Betrag in Höhe von über 10.000,- € ab.

Der Versicherte berief sich darauf, dass er den Schaden deswegen so spät gemeldet habe, weil er sich hinsichtlich des Unfalls keiner Schuld bewusst gewesen sei und sich darauf verlassen habe, seinen gegen den Haftpflichtversicherer des vermeintlichen Schädigers angestrengten Prozess zu gewinnen.

Dies beeindruckte den Vollkaskoversicherer wenig.

Das Kölner Landgericht stellte sich auf die Seite des Versicherers und wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung der Richter gilt die Obliegenheit, einen Schaden unverzüglich seinem Versicherer melden zu müssen, unabhängig von etwaigen Forderungen gegenüber einem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer weiß, dass er nach einem Schadenereignis seinen Versicherer benachrichtigen muss und zwar selbst dann, wenn er der Ansicht ist, dass der Unfallgegner den gesamten Schaden zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Kaskoversicherer erst knapp zwei Jahre nach dem Ereignis von dem angeblichen Versicherungsfall erfahren. Daher waren ihm keinerlei eigene Feststellungen zu dem Schadenereignis möglich.

Somit hat sich der Versicherer zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen.

https://www.7x7.de/blog/2013/01/29/unverzuegliche-schadenmeldung-und-nicht-erst-schaediger-in-anspruch-nehmen/