28. März 2013

Wenn der Vermieter Versicherungsschutz zusichert …

Das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 30. August 2012 entschieden (Az.: 1 U 26/12), dass ein Vermieter, der dem Mieter eine Sache zusichert, dass er eine Versicherung für den Mietgegenstand abgeschlossen hat, den Mieter im Schadensfall so zu stellen hat, als ob diese Versicherung existiert.

Von dem Kläger hatte der Beklagte eine Hebebühne gemietet. In dem Mietvertrag hatte sich der Vermieter dazu verpflichtet, eine Maschinenversicherung für die Bühne abzuschließen. In dem pauschalen Mietpreis sollte der Beitrag für diese Versicherung enthalten sein.

Infolge eines Fehlers eines Mitarbeiters des Beklagten wurde die Hebebühne erheblich beschädigt. Da der Schaden seiner Meinung nach nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, meinte der Beklagte, nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.000 € in Anspruch genommen werden zu können.

Allerdings forderte der Vermieter die Erstattung der gesamten Reparaturkosten, da er versäumt hatte – wie sich herausstellte – trotz der vertraglichen Vereinbarung, die Hebebühne zu versichern.

Der Kläger begründete seinen Schadenersatzanspruch damit, dass der Mitarbeiter den Schaden entgegen seiner Behauptung grob fahrlässig verursacht hatte. Der Mieter wäre daher selbst dann zum Schadenersatz verpflichtet gewesen, wenn ein Versicherungsvertrag bestanden hätte.

Die OLG-Richter sahen das anders und wiesen die Klage des Vermieters als unbegründet zurück.

Sofern bei der Vermietung einer Sache vereinbart wurde, dass der Vermieter eine Versicherung abschließt, ist der Vermieter bei einem durch den Mieter verursachten Schaden nach Ansicht des Gerichts dazu verpflichtet, den Mieter so zu stellen, als gäbe es diese Versicherung. Der Mieter haftet daher nur dann über einen möglicherweise vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn er den Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Vermieter trägt für die Behauptung eines durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schadens die Beweislast.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte er diesen Beweis nicht erbringen.

Daher ist der Beklagte lediglich dazu verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu zahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2013/03/28/wenn-der-vermieter-versicherungsschutz-zusichert/