8. April 2013

Nach Spaßbad-Rutsche im Rollstuhl

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 1. Februar 2013 entschieden (Az.: I-7 U 22/12), dass ein Badegast, der beim Benutzen einer Wasserrutsche einen Unfall erleidet, den Schwimmbadbetreiber nur auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen kann, wenn er diesem eine Verkehrssicherungspflicht-Verletzung nachweisen kann.

Im März 2009 hatte der Kläger ein sog. Spaßbad besucht, wo er auf einer im Außenbereich des Bades befindlichen Wasserrutsche in ein 1,10 Meter tiefes Wasserbecken rutschte.

Obwohl die Wassertiefe an sich ausreichte und es im Auslauf der Rutsche noch nie zu nennenswerten Unfällen gekommen war, schlug der Kläger mit dem Kopf auf dem Boden des Beckens auf. Dadurch wurde er so schwer verletzt, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Der Verletzte verklagte den Schwimmbadbetreiber auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil er die Badegäste nur unzureichend auf die von der Wasserrutsche ausgehenden Gefahren hingewiesen hatte.

Die Klage des Verletzten wurde vom 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet zurückgewiesen.

Macht ein Schwimmbadbesucher dessen Betreiber für einen Unfall verantwortlich, so ist es nach Ansicht des Gerichts seine Sache nachzuweisen, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn es gibt keine Gefährdungshaftung für Schwimmbäder.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder von der von dem Kläger benutzten Rutsche noch von dem Auslaufbecken eine bauartbedingte erkennbare Gefahr ausging. Bei der vorgeschriebenen Art der Benutzung, auf welche ausdrücklich durch ein gut sichtbares Schild hingewiesen wurde (sitzend, Füße voraus), ist die Verletzung des Klägers nach Ansicht des Gutachters nicht zu erklären.

Die Verletzung sei nur zu erklären, wenn der Kläger unter Verstoß gegen die Benutzungshinweise auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder einen missglückten Salto versucht habe, so der Sachverständige. Da es keine Zeugen für den Unfall gab und der Kläger nicht beweisen konnte, dass er die Wasserrutsche den Vorschriften entsprechend genutzt hat, steht ihm kein Anspruch gegen den Schwimmbadbetreiber zu. Selbst, wenn die an der Rutsche angebrachten Schilder keine ausreichend klaren Vorgaben enthalten haben sollten, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Beweis dafür anzutreten, dass er deswegen verunglückt ist.

Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen.

Daher blieb seine Klage erfolglos.

Im Jahre 2006 hatte sich das Oberlandesgericht Celle mit einem ähnlichen Fall zu befassen. Auch damals ging der verunglückte Badegast leer aus.

https://www.7x7.de/blog/2013/04/08/nach-spassbad-rutsche-im-rollstuhl/