9. April 2013

Fettabsaugung als Kassenleistung?

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 1. März 2013 (Az.: L 4 KR 3517/11) entschieden, dass die Fettabsaugung grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherer gehört.

Geklagt hatte eine 56-jährige übergewichtige Frau, die bei einer Körpergröße von 1,57 m 91 Kilogramm wog. Durch Sport und eine Ernährungsumstellung war es ihr gelungen, ihr Körpergewicht auf vorgenannten Wert zu reduzieren. Da sie an einer Fettverteilungsstörung im Bereich der Oberschenkel und ihres Gesäßes litt, zeigten sich dort jedoch keine Veränderungen.

Die Frau argumentierte gegenüber ihrer Krankenkasse, dass sie sich wegen ihrer sog. Reiterhose schäme und außerdem unter erheblichen Schmerzen der Oberschenkel leide, und bat darum, ihr die Kosten einer Fettabsaugung zu finanzieren, da eine Fettabsaugung in ihrer Situation die einzig zielführende Behandlungsmethode sei und daher nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert.

Die Kasse lehnte den Antrag jedoch ab, da die Fettverteilungsstörung keine Funktions-Einschränkungen nach sich ziehe und daher nicht medizinisch für den von der Klägerin beabsichtigten Eingriff indiziert sei.

Im Übrigen sei die Behandlungsmethode nicht als Kassenleistung zugelassen. Aus diesem Grund bestehe keine Erstattungsmöglichkeit.

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sahen das ebenso und wiesen die Berufung der Versicherten gegen ein abweisendes Urteil des Sozialgerichts Reutlingen als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Meinung genügt die Methode der Fettabsaugung nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen. Ferner sei die Wirksamkeit der Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt. Dies sei auch der Grund dafür, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Fettabsaugung nicht in den Katalog jener Behandlungsmethoden aufgenommen habe, die von den Krankenkassen bezahlt werden müssen.

Für die Klägerin gilt trotz des schmerzhaften Verlaufs ihrer Erkrankung auch keine besondere Ausnahme, die eine Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse trotz einer fehlenden Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss rechtfertigen würde. Voraussetzung dafür ist, dass sie unter einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit leidet. Dies ist bei einer sog. »Reiterhose« nicht der Fall.

Gerichte beurteilen die Frage uneinheitlich, ob Fettabsaugungen von den gesetzlichen Krankenversicherern übernommen werden müssen.

Mangels höchstrichterlichen Urteils werden Versicherte und Krankenkassen weiterhin verunsichert sein.

https://www.7x7.de/blog/2013/04/09/fettabsaugung-als-kassenleistung/