29. April 2013

Wenn um den Schadenfreiheits-Rabatt gestritten wird…

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 4. September 2012 (Az.: 333 C 4271/12) entschieden, dass ein Kunde eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Schadenfall nur dann einen Anspruch darauf hat, dass sein Vertrag nicht zurückgestuft wird, wenn der Versicherer die Schadenregulierung nachweislich völlig unsachgemäß durchführt hat.

Im Mai 2011 war der Kläger mit seinem Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Nach einer eingehenden Prüfung entschloss sich sein Kfz-Haftpflichtversicherer dazu, die Forderungen des Unfallbeteiligten zu erfüllen. Das hatte zur Folge, dass der Vertrag des Klägers in eine schlechtere Schadenfreiheits-Klasse eingestuft wurde mit dem Ergebnis, dass er 170,- Euro pro Jahr mehr zu zahlen hatte.

Seinem Versicherer warf der Kläger vor, den Schaden zu Unrecht reguliert zu haben. Denn die Beschädigungen an der Stoßstange des generischen Fahrzeugs seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Das habe er auch in der Schadenanzeige zum Ausdruck gebracht. Der Kläger verlangte daher, die Rückstufung des Schadenfreiheits-Rabatts aufzuheben, und ihm den bereits gezahlten erhöhten Beitrag zu erstatten – allerdings ohne Erfolg. Nachdem sich der Versicherer geweigert hatte, die Forderung des Klägers zu erfüllen, erlitt dieser auch vor dem Münchener Amtsgericht eine Niederlage.

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich dazu berechtigt, gegen einen Versicherten geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Daher steht es generell in dem Ermessen des Versicherers, ob er es darauf ankommen lässt, von einem Unfallgegner verklagt zu werden oder ob er dessen Forderungen freiwillig erfüllt. Denn ein Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sich auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen. Das gilt insbesondere bei einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage.

Nach Auffassung des Gerichts hat ein Versicherter daher nur dann einen Anspruch darauf, dass sein Vertrag nicht hochgestuft wird, wenn sein Kfz-Haftpflichtversicherer sein Ermessen offenkundig falsch ausgeübt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er einem Unfallbeteiligten Ersatz leistete.

Im vorliegenden Fall war davon jedoch nicht auszugehen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen waren an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Unfallspuren vorhanden. Aus Sicht des Versicherers war es daher nicht völlig unangemessen, die Schadenregulierung durchzuführen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das Landgericht Coburg hatte im Jahr 2009 ein Urteil gefällt, dass einem Versicherten gegebenenfalls auch ein Schadenregulierungs-Verbot nichts nützt. Nach Auffassung dieses Gerichts war die Schadenregulierung des Versicherers auch in diesem Fall weder willkürlich oder unsachgemäß. Er war daher nicht dazu verpflichtet, sich an das ausgesprochene Regulierungsverbot zu halten.

https://www.7x7.de/blog/2013/04/29/wenn-um-den-schadenfreiheits-rabatt-gestritten-wird/