6. Mai 2013

BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer-Erstattung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2013 entschieden (Az.: VI ZR 363/11), dass ein Unfallgeschädigter, der sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, obwohl ihm nur die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug zustehen, einen Zahlungsanspruch auf Mehrwertsteuer hat, wenn diese bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist. Die Anspruchshöhe ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei einer Reparatur angefallen wäre.

Im Dezember 2009 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Unstreitig war, dass der Versicherungsnehmer des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers alleine für den Unfall verantwortlich war. Obwohl die Reparaturkosten nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit fast 10.000 € weit unter dem Wiederbeschaffungswert von 30.000 € lagen, entschloss sich der Kläger dazu, sein durch den Unfall beschädigtes Auto zu verkaufen und ein Ersatzfahrzeug für fast 26.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu erwerben.

Wenngleich sich der Versicherer des Unfallverursachers dazu bereit erklärte, den Fahrzeugschaden des Klägers auf Basis der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten zu regulieren, weigerte er sich jedoch, dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Diese sei nicht angefallen, da er das Fahrzeug nicht habe reparieren lassen.

Weder die Vorinstanzen, noch der von dem Versicherer in Revision angerufene BGH wollte dem folgen. Sämtliche Instanzen gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt.

Nach Auffassung der Richter steht es einem Geschädigten frei, ein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass er sich durch den Schadensfall nicht bereichert.

Im vorliegenden Fall konnte nicht davon ausgegangen werden, da der Kläger lediglich den Ersatz der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten zzgl. Mehrwertsteuer und nicht die Kosten für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs verlangt hat.

Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB hat ein Schädiger bzw. dessen Versicherer die Mehrwertsteuer zwar nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Im Fall des Klägers war davon jedoch auszugehen. Denn er musste beim Kauf des Ersatzfahrzeugs nachweislich Mehrwertsteuer bezahlen.

Daher hat er einen Anspruch auf Erstattung des von ihm verlangten Betrages.

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