7. Mai 2013

Unwirksame Klausel in der Rechtsschutz-Versicherung

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 21. September 2012 entschieden (Az.: 1 O 44/12), dass eine Klausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unwirksam ist, nach welcher der Versicherungsschutz ab einem bestimmten Streitwert vollständig entfällt.

Die Beklagte hatte bei der klägerischen Versicherung eine Firmenrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Vertrag war eine Klausel enthalten, nach welcher die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen ausgeschlossen war, wenn der Streitwert die Summe von 250.000,- Euro überstieg.

Anlässlich eines Brandschadens machte die Beklagte gegenüber ihrem Gebäudeversicherer gerichtlich einen Betrag in Höhe von rund 239.000 Euro geltend. Für diesen Streitwert gewährte der Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz. Nachdem der Versicherer wahrgenommen hatte, dass die Beklagte ihre Forderung auf 386.000,- Euro erhöht hatte, forderte er die bereits von ihm verauslagte Versicherungsleistung von etwas mehr als 9.000,- Euro zurück, da nach den Versicherungs-Bedingungen für Streitwerte von über 250.000,- Euro insgesamt kein Versicherungsschutz bestehe.

Die Richter des Heidelberger Landgerichts sahen das anders und wiesen die Klage des Versicherers auf Rückzahlung der verauslagten Prozesskosten als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung ist die von dem Versicherer verwendete Klausel, nach welcher bei einem Streitwert von über 250.000,- Euro grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, im Sinne von § 305c Absatz 1 BGB so überraschend und ungewöhnlich, dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Die Klausel stellt zum einen eine von dem berechtigten Interesse des Versicherers, sein Risiko zu minimieren, nicht mehr gedeckte einseitige Bevorzugung des Versicherers dar und steht zum anderen in Widerspruch zu dem, was durch den Abschluss des Erweiterungspakets zum Versicherungsvertrag suggeriert wurde. Damit ist die grundsätzliche Gewährung von Versicherungsvertrags-Rechtsschutz, jedenfalls in einem gewissen Umfang gemeint.

Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer muss zwar bewusst sein, dass Versicherer ihr Risiko aus Kostengründen minimieren. Ein durchschnittlicher Kunde darf aber davon ausgehen, dass in einem Fall wie dem der Beklagten zumindest eine anteilige Kostenübernahme erfolgen wird.

Daher muss ein Versicherter nicht damit rechnen, dass sein Rechtsschutzversicherer gegebenenfalls selbst bei einer geringwertigen Überschreitung der Streitwertgrenze gar nicht leisten muss und damit einseitig bevorzugt wird.

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