3. Juli 2013

Anspruch auf Sportprothese?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21. März 2013 (Az.: B 3 KR 3/12 R) entschieden, dass einem behinderten Versicherten nicht jede Form der sportlichen Betätigung auf Kosten der Versichertengemeinschaft eines gesetzlichen Krankenversicherers ermöglicht werden muss.

Ein 1978 geborener Mann hatte im Jahr 2003 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Wegen Komplikationen im Heilungsverlauf musste ihm schließlich sein rechter Unterschenkel amputiert werden. Seine gesetzliche Krankenversicherung versorgte ihn zwar mit einer herkömmlichen Prothese aus Gießharz mit Carbonfederfuß sowie einer weiteren Prothese für Bewegungen im Nassbereich. Das reichte dem Kläger auf Dauer nicht aus, der trotz seiner Behinderung in seiner Freizeit vorwiegend sportlich aktiv war.

Er konnte mit den Prothesen zwar schwimmen, Radfahren, wandern und Tischtennis spielen; für seinen auch vor dem Unfall ausgeübten Lieblingssport Badminton waren die Prothesen aber nur bedingt geeignet.

Der Kläger bat im April 2009 seinen Krankenversicherer daher um Kostenübernahme für eine spezielle Sportprothese, die ihm wegen ihrer Bauart besonders schnelle und kraftvolle Sprünge, die beim Badminton erforderlich sind, ermöglicht.

Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme für die ca. 11.500 Euro teure Sportprothese mit der Begründung ab, durch die beiden anderen Prothesen ausreichend versorgt zu sein. Der Kläger zog daher vor Gericht und erlitt dort in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.

Hat ein Krankenversicherer einem Amputierten eine Prothese zur Verfügung gestellt, mit welcher er sicher gehen und stehen und auch an den meisten Sportarten teilnehmen kann, so kann er nach Ansicht des Bundessozialgerichts die Kostenübernahme für ein technisch weiterentwickeltes Hilfsmittel nur dann verlangen, wenn dieses mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil verbunden ist.

Nach Ansicht der Richter ist von einem derartigen Gebrauchsvorteil nur auszugehen, wenn er sich im allgemeinen Alltagseinsatz auswirkt. Das aber ist bei der von dem Kläger begehrten zusätzlichen Prothese nicht der Fall. Denn sie bietet im Vergleich mit den vorhandenen Hilfsmitteln nur einen geringen, auf bestimmte sportliche Aktivitäten in der Freizeit beschränkte Gebrauchsvorteile.

Nach Meinung des Gerichts muss einem Behinderten jedoch nicht jede Form der Freizeitbetätigung auf Kosten der Versicherten-Gemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherer ermöglicht werden.

Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

https://www.7x7.de/blog/2013/07/03/anspruch-auf-sportprothese/