29. Juli 2013

Verkehrsunfallflucht mit Folgen

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 30. November 2012 entschieden (Az.: 537 C 9754/12), dass ein Versicherter, der sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, weil er einen von ihm verursachten Schaden fahrlässig übersehen hat, von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress genommen werden darf.

Bei dem klagenden Versicherer hatte der Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Anfang Oktober 2010 stieß er mit dem versicherten Fahrzeug auf einem Parkplatz gegen einen dort geparkten VW Touran. Als er ausgestiegen war und den Touran in Augenschein genommen hatte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne dessen Halter oder die Polizei zu benachrichtigen, da er keinen Schaden an dem Auto feststellen konnte.

Wie sich später heraus stellte, wurde der Touran sehr wohl beschädigt. Nachdem die Polizei den Beklagten ermitteln konnte, zahlte sein Versicherer dem Geschädigten über 1.000 Euro, wovon allein die Reparaturkosten mehr als 700 Euro betragen hatten.

Der Versicherer berief sich gegenüber dem Beklagten auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung, da dieser sich nicht vom Unfallort hätte entfernen dürfen, ohne dass seine Personalien festgestellt und Feststellungen zum Umfang eines möglicherweise von ihm verursachten Schadens getroffen wurden.

Daher wollte er den Versicherten in voller Höhe in Regress nehmen.

Das Amtsgericht Hannover gab der Regressforderung des Versicherers jedoch nur zum Teil statt.

Sowohl gegenüber seinem Versicherer als auch bei Gericht hatte der Beklagte unumwunden zugegeben, dass er den Anstoß bemerkt hatte. Bei der anschließenden Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge hatte er jedoch nur eine leichte Delle an seinem eigenen Auto entdeckt. An dem Touran hatte er hingegen keinerlei Beschädigungen feststellen können. Diese Aussage wurde von einem Zeugen gegenüber der Polizei bestätigt, der den Vorfall zufällig beobachtet hatte.

Aufgrund dieser Umstände kann dem Beklagten nach Meinung der Richter allenfalls eine grob fahrlässige, nicht aber eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden. Bei der nur leichten Delle an seinem eigenen Fahrzeug hätte er nicht ausschließen dürfen, dass der Touran ebenfalls einen für einen Laien möglicherweise nicht feststellbaren Schaden erlitten hatte.

Daher kann der Versicherer den Beklagten nicht in vollem Umfang, sondern gemäß § 28 Absatz 2 VVG nur im Umfang der ihm vorzuwerfenden Schwere seines Verschuldens in Regress nehmen. Dieses Verschulden bemaß das Gericht mit einer Quote von 1:1. Dem Versicherer steht deswegen nur die Hälfte seiner Aufwendungen als Regressforderung zu.

Der Klägerin ist durch die Obliegenheitsverletzung kein Schaden entstanden. Auch bei der ordnungsgemäßen Anzeige des Vorfalles hätte sie in gleicher Höhe regulieren müssen.

https://www.7x7.de/blog/2013/07/29/verkehrsunfallflucht-mit-folgen/