27. Januar 2014

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber müssen nicht auf den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Januar 2014 entschieden (3 AZR 807/11), dass Arbeitgeber nicht von sich aus dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer auf den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) hinzuweisen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis zum 31.10.2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Er verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 € und begründete dies damit, dass es der Arbeitgeber unterlassen habe, ihn auf den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er monatlich 215 € in eine Direktversicherung umgewandelt.

Wie bereits die Vorinstanzen, wies auch das BAG die Klage ab. Nach Meinung der Richter liegt keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Weder nach dem Betriebsrentengesetz noch aufgrund der Fürsorgepflicht sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen, auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen.

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